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HOAI Honorar Umbau/Sanierung anrechenbare Kosten

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(@infoing-buero-koenig-de)
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Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo zusammen, 

Grundsätzlich richtet sich das Honorar nach der HOAI anhand der anrechenbaren Kosten (Kostengruppen 300 und 400), der Honorarzone und den Leistungsphasen.

 

Wie ist das Vorgehen zur Honorarermittlung bei einer Sanierung mit Umbau und neuen Anbauten?

Uns liegen die Baukosten (KG300 + KG400) für das gesamte Projekt vor.

  • Werden bei einer Sanierung mit Umbau und neuen Anbauten die vollen Baukosten aus den Kostengruppen 300 und 400 zur Berechnung der anrechenbaren Kosten genutzt?
    • Bei einem Umbau können die Leistungen aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung oft nur Teile des Bauvorhabens betreffen, da zum Beispiel nur ein Anbau statisch berechnet werden muss aber das ganze Gebäude saniert wird und entsprecht hoch die Baukosten ausfallen.
    • Damit ergibt sich ein Honorar was oft dem Honorar eines Neubaus entspricht, obwohl die angebotenen Leistungen nur Teile des Gebäudes betreffen.
    • Wie und auf welcher Grundlage wird in so einem Fall das Honorar ermittelt?
  • Wo ist dies in der HOAI geregelt?

Vielen Dank!

 


   
Zitat
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(@herrmann-sv-de)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 3
 

Guten Tag,

Ich nehme an, es geht um ein Honrarangebot für die Tragwerksplanung (?)

Bei An- oder Erweiterungsbauten ist zu prüfen, ob hier nicht ein separates Objekt im Sinne § 2 (1) vorliegt (was entweder so ist, oder so vereinbart werden kann/sollte).
Ein "Umbau" kann normalerweise keinen "Anbau" oder Erweiterungsbau implizieren.

Gem. HOAI sind für die Tragwerksplanung 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
Die Kosten der Baukonstruktion sind bei Umbauten und Modernisierungen i. d. R. anteilig niedriger zu den anderen Kosten als bei Neubauten, so dass dies angemessen berücksichtigt sein sollte.

Darüber hinaus kann auch noch ein Umbau-/ Modernisierungszuschlag von bis zu 50% vereinbart werden.
Ich empfehle hierzu (eigentlich dem AG), die Definition eines "Umbaus" gem. HOAI mit dem Bauvorhaben abzugleichen:
§ 2 (5): "Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand."
Daraus ergibt sich automatisch, ob tatsächlich "wesentliche Eingriffe in die Konstruktion" vorgesehen sind, ansonsten ist es ggf. kein Umbau, sondern zB eine Instandsetzung.

Die Mitzuverarbeitende Bausubstanz gem. § 2 (7) ist bei den anrechenbaren Kosten ebenfalls zu berücksichtigen.

Es können durchaus auch noch besondere Leistungen notwendig sein, zB eine brandschutztechnische Klassifizierung der bestehenden tragenden Bauteile.

Letztlich muss der Bauherr aber die erforderlichen Leistungen definieren.
Ich würde daher auch empfehlen, ins Gespräch mit dem Bauherren zu gehen und ggf. eine Leistungsbeschreibung einzufordern.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 336
 

„Ggf. eine Leistungsbeschreibung“ wird nicht reichen. Die braucht es auf jeden Fall.

Zu der Frage nach den anrechenbaren Kosten: die richten sich auch bei der Tragwerksplanung nach dem Vertragsgegenstand, d.h. die Bauteile die neu- oder umgebaut werden und die technischen Anlagen in diesen räumlichen Umgriffen sind maßgeblich. Sie können von denen der Objektplanung abweichen, sowohl nach „oben“ als auch nach „unten“: es kann sein, dass lastabtragende Bauteile außerhalb des Umbaus (die zu keinen aK bei der Objektplanung führen, wenn da nichts umgebaut werden muss) nachzuberechnen sind und es kann sein, dass in manchen Umbaubereichen nicht in die Konstruktion eingegriffen wird (was zu aK bei der OP aber nicht bei der TWP führt). Letzteren Fall kann man auch „vergessen“, wenn der AG mitspielt. Hängt von der mvB und vom Umbauzuschlag ab, denn letztlich geht es ja seit der HOAI 2021 „nur“ um das Geld, was der TWP erhält.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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