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veränderliche anrechenbare Kosten

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(@dirlewangerhhhotmail-com)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Tag
Beiträge: 1
Themenstarter  

Sehr geehrte HOAI-Experten,

ich benötige Ihren Rat bei folgendem Fall.

Im Zuge der Bearbeitungen eines Projektes im Strandbereich haben sich auf Grund natürlicher Gegebenheiten (Sturmflut, Erosion, Sandauf- und abtrag, zwischenzeitlich durch den AG durchgeführte Profilierungsarbeiten etc.), die Grundlagen für die anrechenbaren Kosten nach Durchführung der LP 4 (Genehmigungsplanung) erheblich verändert. Zur Erklärung, die Bearbeitung LP1 – LP4 hat sich wegen der sehr aufwendiger Planung sowie den Genehmigungsverfahren und der Förderanträge über mehrere Jahre gezogen.  Vor der Ausschreibung wurden dann aktuelle Vermessungen durchgeführt, welche eine erhebliche Reduzierung des Bauvolumen und somit eine Reduzierung der anrechenbaren Kosten nach der Leistungsphase 4 ergeben haben.

Der Vertrag sieht folgendes vor: Eine Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Kostenberechnung (anrechenbare Kosten) des Entwurfes (LP 3).

Wie ist jetzt mit den nachfolgenden Leistungsphasen abrechnungstechnisch zu verfahren? Müssen dann hier die aktualisierten Kosten (nach der LP4 ) für LP 5 - 8 für die weitere Abrechnung angesetzt werden?

 

Vielen Dank für Ihre Einschätzung

 

Mit freundlichen Grüßen

H.Dampf



   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 350
 

Bei solchen Änderungen im Projekt gibt es im Regelfall ein Honorar bis zur Änderung, eines für die Änderung und eines ab der Änderung.

Auf jeden Fall ist m.E. in einem solchen Fall zunächst einmal der Entwurf soweit umzuarbeiten, dass die nun erforderliche konstruktive Lösung in gleicher Planungstiefe wie zuvor dargestellt ist (Entwurfsplanungen zeigen den Endzustand einer Baumaßnahme). Das kann sowohl Besondere Leistungen in Lph. 1 zur neuen technischen Bestandsaufnahme als auch Grundleistungen der Lph. 1-3 zur Änderung beinhalten und ggf. auch die Anpassung oder Überarbeitung von Gutachten erfordern. Im Zuge der Entwurfsüberarbeitung sind auch neue Kostenberechnungen vonnöten, damit der Auftraggeber weiß, mit welchen Kosten er ab nun rechnen kann und als Grundlage für die späteren Kostenvergleiche von Lph. 6 und 7.

Dann wäre zu klären, inwieweit die bestehenden Genehmigungen noch zu dem nunmehr notwendigen Bauumfang passen oder ob eine Tekturgenehmigung, also ein nochmaliges Durchlaufen der Lph. 4 erforderlich ist.

Bis zum Abschluss der Lph. 4 sollten alle Änderungen nach Aufwand oder mit einer Pauschalen vergütet werden können, sofern das nicht über wiederholt erbrachte Grundleistungen abgerechnet wird. Dazu und für die nachfolgenden Lph. ist idR eine Vertragsanpassung mit Beschreibung der geänderten Leistung und der geänderten Vergütung erforderlich.

Erst dann (ggf. nach Vorlage einer Tekturgenehmigung mit geänderten Auflagen) kann man sich an die Ausführungsplanung der neuen Bauwerksplanung machen. Diese und die folgenden Leistungsphasen werden dann korrekterweise auf Grundlage der neuen, jetzt zutreffenden Kostenberechnung vergütet.


Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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