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Linienbauwerke

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(@hommelirs-sachsen-de)
New Member
Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Sehr geehrte Forumsmitstreiter,

seit geraumer Zeit werden bei der Planung von Ver- und Entsorgungsleitungen immer öftre Abschläge zu unseren Vergütungsangeboten mit der Begründung von Linienbauwerken gefordert.

Leider finde ich nirgendwo eine rechtliche Grundlage hierzu geschweige den Informationen zu den kalkulatorischen Ansätzen.

Kann mir da jemand helfen?

Vilen Dank


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 

Guten Abend @sanierung,

der Begriff „Linienbauwerke“ taucht meines Wissens nach nur an einer Stelle in der HOAI a.F. auf. In der Anlage 1.3.2 Abs. 2 (Beratungsleistungen, Geotechnik) wird dieser Begriff als „Ingenieurbauwerk mit großer Längenausdehnung“ definiert.
Auf den Grundsatz der „großen Längenausdehnung“ wird dann aber auch in anderen Teilen der HOAI Bezug genommen. Zum Beispiel:

§ 44 Abs. 7 HOAI 2013 (Ingenieurbauwerke)
§ 52 Abs. 5 HOAI 2013 (Tragwerksplanung)
§ 56 Abs. 6 HOAI 2013 (Technische Gebäudeausrüstung).

In allen o.g. Verweisen wird auf den § 7 Abs. 3 HOAI 2013 und somit die Möglichkeit der Unterschreitung der in der HOAI festgesetzte Mindestsätze (wohl die von Ihnen genannte Abschläge) Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine mögliche Reduzierung sind aber:

- große Längenausdehnungen
- gleiche bauliche Bedingungen
- ein Missverhältnis zwischen dem Planungsaufwand und dem nach der HOAI ermittelten Honorar.

Genau hier ist das große Problem in der praktischen Anwendung des Verordnungstextes.

*Große Längenausdehnungen*: der Verordnungstext definiert diesen Begriff nicht weiter und so muss stets im Einzelfall unter Betrachtung der Projektbedingungen prüfen, ob tatsächlich Längenausdehnungen vorliegen, die das „übliche Maß“ übersteigen.

*Gleiche bauliche Bedingungen*: auch diese Voraussetzung ist stets im Einzelfall zu prüfen, denn auch im Falle einer außergewöhnlichen Längenausdehnung ist die Wahrscheinlichkeit doch sehr hoch, dass die baulichen Bedingungen über den Verlauf nicht immer gleich sind.

*Ein Missverhältnis zwischen dem Planungsaufwand und dem nach der HOAI ermittelten Honorar*: diese Voraussetzung ist besonders schwer zu prüfen. Einerseits wird hier lediglich auf den Planungsaufwand Bezug genommen, eine Unterscheidung zwischen den Leistungen der LPH-en 1-7 und der LPH 8 fehlt. Weiter muss ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Planungsaufwand und dem Honorar bestehen. D.h. es muss ein Nachweis über einen geringen Aufwand im Vergleich zu dem aus der Summe der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar bestehen … das ist schwer.

Nach der gängigen Kommentierung greift die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 HOAI 2013 bei Erfüllung aller o.g. drei Kriterien.

Im Zuge der Angebotserstellung kann m. M. nach ein stichhaltiger Nachweis der o.g. Kriterien nicht geführt werden. Bei einen pauschalen Forderung der Honorarminderung wäre die Gegenseite somit zumindest den Nachweis der Erfüllung schuldig.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Die bis zur HOAI 2009 nur für die Baugrunderkundung und Gründungsberatung eingeräumte Möglichkeit, bei Bauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden (so genannten Linienbauwerken, z.B. Deiche, Kaimauern, Ufermauern oder Tunnel), das Mindestsatzhonorar durch entsprechende Vereinbarung unterschreiten zu dürfen (da das Honorar sonst in einem krassen Missverhältnis zum Planungsaufwand stünde), wurde in § 44 Abs. 7 HOAI 2013 auf die Honorare der Ingenieurbauwerke ausgedehnt. Die Regelung erweiterte den Einsatzbereich der (mit der HOAI 2013 zunächst noch als relevant angesehenen) zulässigen Unterschreitungen der Honorarmindestsätze nach § 7 Abs. 3, die bis dato in der Rechtsprechung nur bei sehr engen verwandtschaftlichen Verhältnissen, bereits bestehenden Freundschaften, ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, Planungswettbewerben oder besonders geringem Aufwand des Planers eingeräumt wurden.

Mit der HOAI 2021 ist das alles anders - die Honorartafeln sind nur noch Orientierungswerte und Unterschreitungen der Basishonorare sind rechtlich nunmehr ohne Weiteres zulässig. § 44 Abs. 7 wurde damit überflüssig und in der HOAI 2021 abgeschafft. Es bleibt die Option, für sämtliche Planungen (!) ein Honorar unterhalb der Basissätze zu vereinbaren, ohne dass es dazu noch besonderer Regelungen in der HOAI bedarf.

Trotzdem sollte man, wenn ein Auftraggeber sich auf die Fahnen geschrieben hat, die HOAI grundsätzlich einzuhalten und auch die Basishonorarsätze als faire Vergütung anzusehen, trotzdem aber wegen großer Längenausdehnung eine Abminderung demgegenüber vereinbaren zu wollen, Folgendes beachten:

Die Regelung kann nicht für alle Objekte mit einer gewissen Längenausdehnung gelten. Ansonsten könnte sie auch für jegliche Wasser-, Abwasser-, Gas- oder Fernwärmeleitungen gelten, die ja bekanntlich immer deutlich länger als hoch oder breit sind. Vielmehr müssen sich die Randbedingungen in Bezug auf den Baugrund und die Konstruktion in der gesamten Länge nicht oder nur unwesentlich ändern; das bedeutet beispielsweise bezüglich des planerisch geringen Aufwandes, dass ein gleiches oder ähnliches Regelprofil für die gesamte Länge gilt. Keine oder eine nur unwesentliche Änderung bedeutet aber auch, dass sich bei Rohrleitungen nicht nur der Querschnitt und die Konstruktion / Bettung oder die Baubedingungen nicht ändern, sondern auch dass es keine Knicke in der Trassierung (Lage oder Höhe), andere Böden, andere Oberflächen, ständig zu berücksichtigenden querende Leitungen unterschiedlicher Art usw. gibt. Im innerstädtischen Bereich kann man sich das kaum vorstellen.

Erst wenn Ingenieurbauwerke mit stets gleicher Konstruktion und Aufträge mit ungewöhnlich großer Länge über mehrere km vorliegen, greifen die genannten Regelungen und es liegen „Linienbauwerke“ vor. Denn nur dort entsteht ein besonders geringer Aufwand im Verhältnis zu einem Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten (das ja ohnehin bereits degressiv in der HOAI angelegt ist). Das kann man sich bei Fern-Rohrleitungen (bei Freigefälle in ähnlicher Tiefenlage) ohne derartige ständige Besonderheiten schon eher vorstellen.

Kalte / Wiesner schlugen dazu im Deutschen Ingenieurblatt, Ausgabe 06/2014, S. 44 in Bezug auf die HOAI 2013 folgende Vorgehensweise vor:

  1. Es werden mehrere Abschnitte sonst üblicher Auftragslänge gebildet (z.B. Uferspundwände 2 km)
  2. § 11 (3) wird anstelle der damals unspezifischen Regelung in § 7 (3) bzw. § 44 Abs. 7 analog angewandt
  3. Das Honorar sollte für den ersten Abschnitt also voll berechnet, das Honorar für Lph. 1-6 der übrigen Abschnitte wie folgt gemindert werden:

- für die erste bis vierte Wiederholung um 50%

- für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 %

- ab der achten Wiederholung um 90%

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@hommelirs-sachsen-de)
New Member
Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Sehr geehrte Herren,

vielen Dank für die Information zu meinem Thema.

Ich werde bei der anstehenden Kalkulation die Anmerkungen berücksichtigen und bei Gelegenheit über das Ergebnis berichten


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 
Veröffentlicht von: @sanierung

Sehr geehrte Herren,

vielen Dank für die Information zu meinem Thema.

Ich werde bei der anstehenden Kalkulation die Anmerkungen berücksichtigen und bei Gelegenheit über das Ergebnis berichten

Sehr gerne.

Ich bin gespannt auf die Rückmeldung!

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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