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Fliesenspiegel als Grundlesitung

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(@peter16321)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Wir haben einen Objektplanervertrag LPH1-5 für den Neubau von 8 Mehrfamilenhäusern abgeschlossen. Grundlage ist die HOAI 2013. Nun möchte der Bauherr sämtliche Bäder im Maßstab 1:20 mit Wandabwicklungen (Darstellung der Sanitärgegenstände, Fliesen, Schalter und Steckdosen, Einsatz von Haltegriffen in den barrierefreien Bädern etc.).

Handelt es sich hierbei tatsächlich um eine Grundleistung des Architekten oder ist diese Planung gesondert zu vergüten?

Vielen Dank!


   
Zitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @peter16321,

grundsätzlich ist die Ausführungsplanung so klar auszugestalten, dass die ausführenden Firmen ihre Leistung auf dieser Grundlage problemlos erbringen können. D.h. je nach Anforderung muss der Detaillierungsgrad entsprechend variieren.

Aus meiner Sicht würde die Darstellung einer Wandabwicklung Sinn machen, um z. B.:

1. Kollision der einzelnen Komponenten zu vermeiden
2. Den gestalterischen Anspruch des Bauherrn zu entsprechen.

zu 1: Die Kollisionsplanung ist aber Bestandteil der Leistungsphase 3 und müsste im Zuge der Ausführungsplanung bereits abgeschlossen und abgestimmt sein. Wenn die Einzeichnung der einzelnen Komponenten auch im Grundriss erfolgen kann und diese Darstellung auch für die mangelfreie Ausführung ausreichend ist (z. B. wenn man die Abstände und die Höhen usw. im Grundriss ebenfalls vermaßt), dann sehe ich keine Notwendigkeit einer Wandabwicklung als Grundleistung.
ACHTUNG: Fordert der AG dies aber dennoch, dann sollte die Leistung nicht verweigert, sondern über eine gesonderte Vergütung gesprochen werden.

zu 2: Fordert der AG die detaillierte Wandabwicklung kann es auch mit einem erhöhten gestalterischen Anspruch des AG zusammenhängen. Hier möchte dieser eventuell einen genau vorgegebenen Fliesenschnitt o.ä. haben. In diesem Fall könnte man die Wandabwicklung tatsächlich als einen geschuldeten Teil ansehen und der Planer wäre auf der sicheren Seite, da diese Darstellung eine mangelfreie Ausführung durch die ausführende Firma bewirken/begünstigen würde.
Ein solch hoher gestalterischer Anspruch müsste sich dann aber meiner Meinung nach auch in der zuvor vereinbarten Honorarzone widerspiegeln, wenn nicht, dann wäre die Honorarzone entsprechend der HOAI-Vorgaben kritisch zu prüfen.

Ich schätze, dass bei 8 Mehrfamilienhäusern (wenn es keine anspruchsvolle und hochwertige Luxusimmobilien sind) eher Punkt 1 zutreffen würde. Somit wäre es u. U. keine Grundleistung.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@peter16321)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Vereinbart war Honorarzone III Mindestsatz. Ein erhöhter Gestaltungsanspruch des Bauherrn wurde nicht formuliert.

Nochmals Vielen Dank!


   
AntwortZitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Immer wieder gerne!

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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