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Kürzungen der Architektenleistungen ab der LP 7

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(@stahmann-agmx-de)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter   [#6309]

Im Zuge der Projektierung (Anbau Aufzug und Balkonüberbauung und barrierefreie Zuwegung, inkl. Entwässerung) hat der Bauherr sich in der Leistungsphase 7 entschieden nur die Hälfte der Baumaßnahmen umzusetzten. Die Baukosten haben sich im Laufe der Zeit erheblich verändert / erhöht. Das Bauwerk muss zusätzlich eine Entwäseerung erhalten und die Bauwerksabdichtung erneuert werden. Die Bewilligung des Bauantrages hat sich über ein Jahr hinausgezogen. Welche Baukosten ergeben sich für die Leistungsphasen 7 und 8? Werden nun die aktuellen Baukosten der Sanierung heran gezogen? Was ist mit dem entgangenem Gewinn?



   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 24 Jahren
Beiträge: 366
 

Was heißt "ab der Lph. 7"? Lagen Angebote bereits vor? Wurden die bereits geprüft und gewertet?  Aus dem heraus müsste der Erfüllungsgrad der Lph. 7 zunächst einmal bestimmt werden. 

Wenn Baukosten sich ändern, ist zu unterscheiden zwischen Baukosten, die bis zum Ende der Entwurfsplanung feststehen und über die Kostenberechnung in die anrechenbaren Kosten für ein Tabellenhonorar eingehen und Änderungen am Bauprogramm, die danach erfolgten. Diese sind nach § 10 HOAI zusätzlich vergütungspflichtig.

Wenn Sie am Ende der Lph. 7 / Beginn der Lph. 8 feststellen "Das Bauwerk muss zusätzlich eine Entwässerung erhalten und die Bauwerksabdichtung erneuert werden." – ist das dann etwas, was jetzt gerade im Moment offensichtlich wird? Wenn ja, wieso wurde es bisher übersehen? Oder ist das eine Beschreibung bereits erfolgter Änderungen in Laufe des Projekts von dem Umfang, der bei Auftragserteilung bekannt war bis zum Ende der Entwurfsplanung? Ohne solche Informationen kann man kaum etwas dazu sagen.

Wenn Lph. 8 bereits für das Bauprogramm des Entwurfs beauftragt wurde und jetzt das Bauprogramm abgespeckt wird, ist dies eine Teilkündigung. Sieht Ihr Vertrag für den Fall der Kündigung bereits Regeln vor? Wenn nein, gilt das BGB. Beraten Sie sich dazu am besten mit einem Baufachanwalt. grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Vergütung für zu erbringende Leistungen und einen Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Die Regeln wird Ihnen der Anwalt erläutern, Sie müssen dazu ggf Ihre Aufwandskalkulation offenlegen.

Sie können auch zuerst mit dem Auftraggeber sprechen und ggf. eine besondere Vereinbarung treffen. z.B. indem Sie das Gesamtbauvorhaben als Realisierungen 2 Bauabschnitten denken, die jeder für sich honoriert werden – das kann Sinn machen, wenn der 2. Bauabschnitt in den nächsten paar Jahren ernsthaft angedacht wird. Also für die jetzt beauftragen Leistungen Vergütung der Lph. 8 aus den sich daraus ergebenden anrechenbaren Kosten. Für die später beauftragten Leistungen Fortschreibung der Kostenberechnung nach einem zu vereinbarenden Index und Bildung eines eigenen honorartechnischen Objekts. Nicht vergessen: die Darstellung der Schnittstellen in der Ausführungsplanung, die Aufteilung des LVs und die nochmalige zukünftige Ausschreibung und Angebotsprüfung und -wertung sind alles Leistungen, die dann noch einmal zu erbringen und zu vergüten sind. Das kommt im Einzelfall alles obendrauf Alternativ Kündigung nach jetziger Lph. 8 und Honorierung des entgangenen Gewinns. Da kommt es wohl auch darauf an, wie gut Sie den AG kennen, ihm vertrauen und wie fest er sich bereiterklärt, Regeln schriftlich zu fixieren. Aber gehen Sie nicht ohne Rechtsrat in solche Gespräche!


Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 6 Jahren
Beiträge: 168
 

Ihre Frage liefert aus meiner Sicht zu wenig Hintergrundinformationen, um eine vernünftige Antwort zu geben. Zum Teil versuchen wir es aber mal: 

Entscheidend ist zunächst, welche Grundleistungen der Leistungsphasen 7 bis 9 tatsächlich vertraglich abbestellt wurden und ab welchem Zeitpunkt. Eine pauschale Kürzung nach den HOAI-Prozentsätzen ist aus meiner Sicht häufig zu kurz gegriffen.

Wurden einzelne Grundleistungen bereits ganz oder teilweise erbracht, sind diese grundsätzlich auch zu vergüten. Maßgeblich ist daher nicht allein die Leistungsphase, sondern der konkrete Bearbeitungsstand der jeweiligen Grundleistung. Die prozentuale Bewertung der Leistungsphasen dient lediglich als Orientierungsrahmen ... für eine korrekte Honorarermittlung ist eine nachvollziehbare Zuordnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erforderlich.

Eine Kürzung sollte daher immer anhand der konkret erbrachten Grundleistungen erfolgen und nicht allein nach dem Motto „ab LP 7 wurde nicht mehr beauftragt“.

Wenn Sie mehr Infos liefern, können wir Ihnen sicherlich besser helfen.


FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de


   
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