HOAI-Forum
Anrechenbare Kosten beim Trinkwasserleitungsbau
Darf der Planer für eine Trinkwasserleitung die allgemeinen Kosten für alle Gewerke (z.B. Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung) sowie die Kosten für den grundhaften Straßenbau, wenn diese Leistungen durch einen anderen Auftraggeber an ein anderes Plnungsbüro beauftragt wurden und der Planer für die Trinkwasserleitung diese Planungsleistungen nicht erbracht hat.
In der Frage fehlt das Verb.
Ich gehe mal davon aus, dass es um die Frage geht, was als anrechenbare Kosten angesetzt werden darf. Dann gilt: anrechenbar ist das, was Gegenstand der Planungsinhalte bei der Wasserleitungsmaßnahme ist und dabei nicht selbst Gegenstand eines anderen honorartechnischen Objekts oder gar Leistungsbildes ist.
In allen Verträgen gilt: Das, was an Baukonstruktionen geplant, ausgeschrieben und überwacht wird, korrespondiert mit den Kosten dafür (mal abgesehen von Kosten der Technischen Ausrüstung, die noch anrechenbar sind). Wenn der Straßenbau von jemand anderem geplant wird, gelten die Kosten (korrespondierend zum Planungsinhalt) nur bis zu der Schnittstelle (z.B. Erdplanum), die mit dem Auftraggeber bezüglich der Abgrenzung vereinbart wurde.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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