HOAI-Forum
Gilt ein Umbauzuschlag auch für besondere Leistungen, wie die örtliche Bauüberwachung?
Guten Tag liebe Forumsmitglieder,
ein Ingenieurbüro wurde nach HOAI 2013 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke) mit den Leistungsphasen 1 - 3 und 5 - 9 beauftragt. Vereinbart wurde außerdem die örtliche Bauüberwachung als besondere Leistung mit 3 % der anrechenbaren Kosten sowie ein Umbauzuschlag von 20 %.
In der Honorarrechnung des Ingenieurbüros wird der Umbauzuschlag aus der Summe der Grundleistungen sowie der örtliche Bauüberwachung berechnet. Ist dies korrekt oder darf der Umbauzuschlag nur auf die Grundleistungen angewendet werden?
Ich wäre auch dankbar für Hinweise, wo ich die entsprechenden Regelungen hierzu in der HOAI 2013 finden kann.
Für Ihre Unterstützung vielen Dank im Voraus.
Da finden Sie nichts zu in der HOAI. Denn die Örtliche Bauüberwachung ist eine Besondere Leistung, für die das Honorar frei vereinbar ist.
Das kann also nur der Vertrag aussagen. Wenn der nicht eindeutig ist, müssen sich die Parteien darüber einig werden, ob der Umbauzuschlag auch für das Honorar der ÖBÜ gelten soll oder ob das abschließend ohne UZ zu verstehen ist.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Die HOAI Sagt tatsächlich nichts darüber aus, ob der Umbauzuschlag auf die Besonderen Leistungen aufgeschlagen wird.
HOAI hat halt nicht für jedes Praxisproblem eine Aussage mit Lösung. Deshalb bedarf es Rückschlüsse, Auslegung, Sachverstand usw.
Die HOAI sagt ja auch wenig darüber aus, in welcher Höhe der Umbauzuschlag tatsächlich zu vereinbaren wäre. Es gibt auch keine Berechnungsbasis oder Orientierung wie wir es z. B. bei der Bestimmung der Honorarzone aus der HOAI kennen.
Jetzt kommt das ABER und meine Einschätzung:
Die HOAI regelt den Umbauzuschlag und gibt auch Empfehlungen für Spannen vor. D.h. wenn die HOAI sich mit der erforderlichen Erhöhung des Honorars aufgrund des Mehraufwandes beim Bauen im Bestand beschäftigt, dann zielt der Umbauzuschlag m. Einschätzung nach auf das HOAI geregelte Honorar und somit auf Grundleistungen ab. Nicht die Besonderen Leistungen.
Desweiteren sind die Besonderen Leistungen und auch die Höhe der Honorierung frei zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. Honorierung außerhalb der HOAI Regelungen. Wird hier ein Honorar/Preis für Besondere Leistungen angeboten, sollte mit dem Preis auch die gesamte Besondere leistung abgegolten sein.
Das wäre der „Regelfall“.
Natürlich muss man aber immer die vertragliche Grundlage betrachten. Also: was haben die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart? Und das kann halt unterschiedlich ausfallen bzw. auch unterschiedlich gewertet werden, teilweise auch je nach Wortlaut oder anderen Zusammenhängen/Parametern der Honorarvereinbarung.
Aber damit haben Sie - denke ich - schon mal eine grobe Orientierung.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
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