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Abrechnung einzelner Leistungsphasen nach HOAI

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(@a-ruhnauruhnau-architekt-de)
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Beigetreten: Vor 2 Jahren
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Themenstarter  

In einem Architektenvertrag wird die Abrechnung des Honorars wie folgt geregelt:

Abrechnungsgrundlage:

Der AG benennt die anrechenbaren Kosten als Grundlage für eine Angebotserstellung. Weicht die Schätzung der anrechenbaren kosten um mehr als 10 % der anrechenbaren Kosten der Kostenschätzung des AN an, so sind vom AN die abweichenden anrechenbaren Kosten zu benennen.

 

Die Leistungsphasen ( LPH ) 1-3 werden nach Kostenberechnung vergütet. Die LPH 4-6 werden nach Auftragssumme vergütet, die örtliche Bauüberwachung nach den tatsächlichen abgerechneten Baukosten vergütet.

 

Die LPH 7 ist nicht erwähnt, jedoch erbracht worden. Insgesamt wurden die LPH 1-8 erbracht.

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die LPH 4-7 wurden die gesamten Auftragssummen ( einschl. der Mehr - Minderkosten, aus Nachträgen und Änderungen, welche sich nach den Beauftragungen der Gewerke ergeben haben) als anrechenbare Kosten ermittelt und hieraus das Honorar gebildet.

Der AG ist der Meinung, das hier lediglich die Auftragssummen aus den Hauptaufträgen der Ausschreibungen angesetzt werden dürfen und nicht die Summen der Nachträge.

In LPH 7 ist als Grundleistung beschrieben:

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach
Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und
geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der
Preise

 

Hat der AG hier Recht, zumal im Vertrag als Basis die Auftragssumme angeführt wird und nicht der Kostenanschlag.

 

Was ist hier richtig? Hat der AG Recht ?

Dieses Thema wurde geändert Vor 11 Stunden von Andreas Ruhnau

   
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