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HOAI 1996/2002 Volltext

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Vollständiger Text der HOAI 1996/2002. Jeder Paragraf und jede Anlage hat zusätzlich eine eigene Seite – mit Honorartafeln, Leistungsbildern, Urteils-Snacks und festem Link zum Zitieren. Welche Vorschrift welcher in den anderen Fassungen entspricht, zeigt die Gegenüberstellung.

Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 AnwendungsbereichEinzelseite

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfaßt werden.

§ 2 LeistungenEinzelseite

(1)

Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

(2)

Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt.

(3)

Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu - oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.

§ 3 BegriffsbestimmungenEinzelseite

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
  2. 2.Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.
  3. 3.Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
  4. 4.Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.
  5. 5.Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
  6. 6.Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen.
  7. 7.Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
  8. 8.Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
  9. 9.Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.
  10. 10.Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
  11. 11.Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
  12. 12.Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

§ 4 Vereinbarung des HonorarsEinzelseite

(1)

Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2)

Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(3)

Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben.

(4)

Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

§ 4a Abweichende HonorarermittlungEinzelseite

Die Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren. Verlängert sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann für die dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart werden.

§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen FällenEinzelseite

(1)

Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.

(2)

Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

(3)

Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4)

Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4a)

Für Besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten betragen kann.

(5)

Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht.

§ 5a InterpolationEinzelseite

Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 6 ZeithonorarEinzelseite

(1)

Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2)

Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

  1. 1.für den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro,
  2. 2.für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 36 bis 59 Euro,
  3. 3.für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 31 bis 43 Euro.

§ 7 NebenkostenEinzelseite

(1)

Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2)

Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. 1.Post- und Fernmeldegebühren,
  2. 2.Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. 3.Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. 4.Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
  5. 5.Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
  6. 6.Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
  7. 7.Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,
  8. 8.im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit umfangreichen Meßinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen und für andere meßtechnische Leistungen verwandt werden.
(3)

Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 8 ZahlungenEinzelseite

(1)

Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.

(2)

Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3)

Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(4)

Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 9 UmsatzsteuerEinzelseite

(1)

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.

(2)

Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten

§ 10 Grundlagen des HonorarsEinzelseite

(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

(2)

Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln

  1. 1.für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  2. 2.für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  3. 3.für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3)

Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

  1. 1.selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2. 2.von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3. 3.Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4. 4.vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3a)

Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(4)

Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

  1. 1.vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
  2. 2.zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

(4a)

Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:

  1. 1.Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. 2.Teiche ohne Dämme,
  3. 3.flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  4. 4.einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
  5. 5.Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. 6.Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind,
  7. 7.Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
  8. 8.Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.
(5)

Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:

  1. 1.das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
  2. 2.das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,
  3. 3.die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),
  4. 4.die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
  5. 5.die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
  6. 6.Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
  7. 7.Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
  8. 8.Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
  9. 9.künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
  10. 10.die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
  11. 11.Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
  12. 12.die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
  13. 13.fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(6)

Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:

  1. 1.das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,
  2. 2.den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

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  1. *)Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin.

§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei GebäudenEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei Gebäuden aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -einem Funktionsbereich,
    4. -sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
    5. -einfachsten Konstruktionen,
    6. -keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
    7. -keinem oder einfachem Ausbau;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -wenigen Funktionsbereichen,
    4. -geringen gestalterischen Anforderungen,
    5. -einfachen Konstruktionen,
    6. -geringer Technischer Ausrüstung,
    7. -geringem Ausbau;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -mehreren einfachen Funktionsbereichen,
    4. -durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
    5. -normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
    6. -durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
    7. -durchschnittlichem normalem Ausbau;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
    4. -überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
    5. -überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
    6. -überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
    7. -überdurchschnittlichem Ausbau;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
    4. -sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
    5. -sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
    6. -einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
    7. -umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.
(2)

Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstungen und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

§ 12 Objektliste für GebäudeEinzelseite

Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;
    2. –Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;
    3. –Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
    2. –Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
    3. –geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
    4. –Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
    5. –Musikpavillons;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
    2. –Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
    3. –Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;
    4. –Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
    5. –Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
    6. –Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
    7. –Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
    8. –Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder in Honorarzone IV erwähnt;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
    2. –Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
    3. –Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
    4. –landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
    5. –Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;
    6. –Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
    7. –Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
    2. –Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
    3. –Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

§ 13 Honorarzonen für Leistungen bei FreianlagenEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
    4. -einem Funktionsbereich,
    5. -sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
    6. -keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
    4. -wenigen Funktionsbereichen,
    5. -geringen gestalterischen Anforderungen,
    6. -geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
    4. -mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
    5. -durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
    6. -normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
    4. -mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
    5. -überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
    6. -einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    3. -sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
    4. -einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
    5. -sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
    6. -besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung aufgrund besonderer technischer Gegebenheiten.
(2)

Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.

§ 14 Objektliste für FreianlagenEinzelseite

Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
    2. –Windschutzpflanzungen;
    3. –Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
    2. –Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;
    2. –Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft;
    3. –Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;
    4. –Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
    5. –Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;
    2. –innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen;
    3. –Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;
    4. –Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze;
    5. –Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;
    2. –Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;
    3. –botanische und zoologische Gärten;
    4. –Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden AusbautenEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -einem Funktionsbereich,
    3. -sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
    4. -sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
    5. -keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
    6. -sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
    7. -sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -wenigen Funktionsbereichen,
    3. -geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
    4. -geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
    5. -geringer Technischer Ausrüstung,
    6. -geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
    7. -geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -mehreren einfachen Funktionsbereichen,
    3. -durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
    4. -durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
    5. -durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
    6. -durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
    7. -durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
    3. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
    4. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
    5. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
    6. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
    7. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
    3. -sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
    4. -sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
    5. -einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
    6. -sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
    7. -sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2)

Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.

§ 14b Objektliste für raumbildende AusbautenEinzelseite

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
    2. –Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
    3. –Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
    2. –Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
    3. –Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
    2. –Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum Beispiel in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;
    3. –Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
    4. –Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
    5. –Kirchen;
    6. –Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
    2. –Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen;
    3. –Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende AusbautenEinzelseite

(1)

Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
GebäudeFreianlagenraumbildende Ausbauten
1.Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung333
2.Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe7107
3.Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe111514
4.Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen662
5.Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung252430
6.Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen1077
7.Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe433
8.Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts312931
9.Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses333
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten

§ 15 HOAI 2002 · 9 Leistungsphasen · 61 Grundleistungen · 44 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Klären der Aufgabenstellung
  2. Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
  3. Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  4. Zusammenfassen der Ergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Bestandsaufnahme
  • Standortanalyse
  • Betriebsplanung
  • Aufstellen eines Raumprogramms
  • Aufstellen eines Funktionsprogramms
  • Prüfen der Umwelterheblichkeit Prüfen der Umweltverträglichkeit
LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

  1. Analyse der Grundlagen
  2. Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
  3. Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
  4. Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben
  5. Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  6. Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
  7. Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  8. Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung
  9. Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
  10. Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen
  • Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonderer Anforderungen Aufstellen eines Finanzierungsplanes Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
  • Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
  • Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
  • Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
  • Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
  • Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.
LPH 3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
  2. Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  3. Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
  4. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
  5. Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
  7. Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
  8. Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog
  • Ausarbeiten besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.
LPH 4Genehmigungsplanung

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
  2. Einreichen dieser Unterlagen
  3. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  4. Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
  • Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
  • Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches
  • Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
LPH 5Ausführungsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
  2. Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen
  3. Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung
  4. Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
  5. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm *)
  • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm *)
  • Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen aufgrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung *)
  • Erarbeiten von Detailmodellen
  • Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind
LPH 6Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

  1. Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
  3. Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch *)
  • Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
  • Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe

Grundleistungen

  1. Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  2. Einholen von Angeboten
  3. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten
  4. Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
  5. Verhandlung mit Bietern
  6. Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
  7. Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
  8. Mitwirken bei der Auftragserteilung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel *)
  • Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen

  1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
  2. Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
  3. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  4. Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
  5. Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
  6. Führen eines Bautagebuches
  7. Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
  8. Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
  9. Rechnungsprüfung
  10. Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
  11. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  12. Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
  13. Auflisten der Gewährleistungsfristen
  14. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
  15. Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
  • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht
LPH 9Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

  1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
  2. Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  4. Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erstellen von Bestandsplänen
  • Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
  • Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
  • Objektbeobachtung
  • Objektverwaltung
  • Baubegehungen nach Übergabe
  • Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
  • Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei
  • Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
  • Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
(3)

Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.

(4)

Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß Schadenskartierung Ermitteln von Schadensursachen Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen. ---

  1. *)Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden AusbautenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

§ 16 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 29 Tafelwerte

Honorartafel § 16 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
25.5651.9842.4132.4132.9912.9913.8553.8554.4334.4334.862
30.0002.3252.8262.8263.4973.4974.4984.4985.1695.1695.670
35.0002.7193.2993.2994.0754.0755.2365.2366.0126.0126.593
40.0003.1013.7623.7624.6474.6475.9685.9686.8536.8537.513
45.0003.4944.2344.2345.2215.2216.7026.7027.6897.6898.429
50.0003.8814.6974.6975.7805.7807.4137.4138.4968.4969.312
100.0007.7559.2789.27811.31111.31114.36014.36016.39316.39317.916
150.00011.63513.75313.75316.57816.57820.81820.81823.64423.64425.761
200.00015.51018.11518.11521.58621.58626.79226.79230.26330.26332.868
250.00019.38522.38422.38426.38026.38032.37332.37336.36936.36939.368
300.00022.48425.98325.98330.65030.65037.64337.64342.30942.30945.808
350.00025.06029.13129.13134.56134.56142.70042.70048.13148.13152.201
400.00027.27231.92231.92238.12738.12747.43247.43253.63753.63758.287
450.00029.14434.38234.38241.36241.36251.84051.84058.82058.82064.059
500.00030.67136.48836.48844.24344.24355.87655.87663.63163.63169.447
1.000.00055.29365.53565.53579.19379.19399.68299.682113.340113.340123.582
1.500.00080.16794.80494.804114.317114.317143.592143.592163.105163.105177.742
2.000.000105.005124.033124.033149.401149.401187.455187.455212.823212.823231.851
2.500.000129.845153.271153.271184.503184.503231.352231.352262.584262.584286.006
3.000.000155.660182.183182.183217.541217.541270.581270.581305.940305.940332.462
3.500.000181.605211.053211.053250.321250.321309.221309.221348.488348.488377.937
4.000.000207.550239.927239.927283.101283.101347.856347.856391.030391.030423.407
4.500.000233.491268.798268.798315.877315.877386.495386.495433.574433.574468.881
5.000.000259.435297.672297.672348.656348.656425.135425.135476.119476.119514.356
10.000.000518.870589.823589.823684.426684.426826.334826.334920.937920.937991.890
15.000.000778.305877.041877.0411.008.6901.008.6901.206.1651.206.1651.337.8141.337.8141.436.550
20.000.0001.037.7401.159.1311.159.1311.320.9891.320.9891.563.7711.563.7711.725.6291.725.6291.847.020
25.000.0001.297.1751.442.0621.442.0621.635.2421.635.2421.925.0121.925.0122.118.1922.118.1922.263.075
25.564.5941.326.4701.474.0241.474.0241.670.7591.670.7591.965.8611.965.8612.162.5962.162.5962.310.145
(2)

Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.

(3)

Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.

§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei FreianlagenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen

§ 17 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 19 Tafelwerte

Honorartafel § 17 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
20.4522.3782.9142.9143.6253.6254.6944.6945.4045.4045.941
25.0002.8963.5473.5474.4124.4125.7085.7086.5736.5737.224
30.0003.4534.2284.2285.2595.2596.8056.8057.8367.8368.607
35.0004.0084.9044.9046.1006.1007.8877.8879.0839.0839.979
40.0004.5595.5755.5756.9316.9318.9598.95910.31610.31611.332
45.0005.1006.2376.2377.7497.74910.01710.01711.52911.52912.665
50.0005.6366.8896.8898.5568.55611.05611.05612.72312.72313.975
100.00010.66412.97812.97816.05916.05920.68720.68723.76823.76826.082
150.00015.08218.27518.27522.53222.53228.91828.91833.17433.17436.367
200.00018.92222.80822.80827.98327.98335.75435.75440.92940.92944.815
250.00022.14926.54226.54232.39832.39841.18941.18947.04547.04551.438
300.00026.41031.33731.33737.90337.90347.75847.75854.32354.32359.250
350.00030.81536.18736.18743.35043.35054.09554.09561.25861.25866.630
400.00035.21540.93340.93348.55548.55559.99159.99167.61267.61273.330
450.00039.61945.56545.56553.49053.49065.37765.37773.30373.30379.248
500.00044.01650.08350.08358.17258.17270.30970.30978.39878.39884.465
1.000.00088.03597.29697.296109.643109.643128.165128.165140.512140.512149.773
1.500.000132.050145.172145.172162.670162.670188.919188.919206.416206.416219.538
1.533.876135.032148.418148.418166.267166.267193.043193.043210.893210.893224.278
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3)

Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.

§ 18 Auftrag über Gebäude und FreianlagenEinzelseite

Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als EinzelleistungEinzelseite

(1)

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

  1. 1.für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
  2. 2.für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H.
(2)

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:

  1. 1.für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
  2. 2.für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H.
(3)

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

  1. 1.für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
  2. 2.für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H.
(4)

Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:

  1. 1.2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
  2. 2.2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
  3. 3.2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
  4. 4.2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.

§ 20 Mehrere Vor- oder EntwurfsplanungenEinzelseite

Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 21 Zeitliche Trennung der AusführungEinzelseite

Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 22 Auftrag für mehrere GebäudeEinzelseite

(1)

Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.

(2)

Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.

(3)

Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.

(4)

Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 23 Verschiedene Leistungen an einem GebäudeEinzelseite

(1)

Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2)

Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.

§ 24 Umbauten und Modernisierungen von GebäudenEinzelseite

(1)

Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2)

Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.

§ 25 Leistungen des raumbildenden AusbausEinzelseite

(1)

Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.

(2)

Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.

§ 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte WerbeanlagenEinzelseite

Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenständen und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 27 Instandhaltungen und InstandsetzungenEinzelseite

Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10 der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

Teil III Zusätzliche Leistungen

§ 28 Entwicklung und Herstellung von FertigteilenEinzelseite

(1)

Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.

(2)

Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:

  1. 1.tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
  2. 2.Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
  3. 3.Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,
  4. 4.Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.
(3)

Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht werden.

§ 29 Rationalisierungswirksame besondere LeistungenEinzelseite

(1)

Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellten Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten werden.

(2)

Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 30 (weggefallen)Einzelseite

§ 31 ProjektsteuerungEinzelseite

(1)

Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. 1.Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
  2. 2.Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
  3. 3.Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
  4. 4.Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,
  5. 5.Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
  6. 6.Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
  7. 7.laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,
  8. 8.Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.
(2)

Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden.

§ 32 WinterbauEinzelseite

(1)

Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung.

(2)

Hierzu rechnen insbesondere:

  1. 1.Untersuchung über Wirtschaftlichkeit der Bauausführung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,
  2. 2.Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvorkehrungen,
  3. 3.Untersuchungen über die für eine Bauausführung im Winter am besten geeigneten Baustoffe, Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,
  4. 4.Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe von Winterbauschutzvorkehrungen.
(3)

Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4)

Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach § 15 übertragen worden sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden, daß die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach § 10 zugerechnet werden.

Teil IV Gutachten und Wertermittlungen

§ 33 GutachtenEinzelseite

Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 34 WertermittlungenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Wertermittlungen

§ 34 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 37 Tafelwerte

Honorartafel § 34 Abs. 1 HOAI 2002: Wertermittlungen
Wert EuroHonorarzone NormalstufeHonorarzone Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
25.565225291281435
50.000323394384537
75.000437537517733
100.000543664643910
125.0006397807551.062
150.0007258818561.203
175.0007679389121.278
200.0008601.0511.0171.432
225.0009291.1311.0951.544
250.0009771.1931.1571.628
300.0001.0711.3041.2641.779
350.0001.1491.3971.3561.908
400.0001.2071.4791.4252.012
450.0001.2661.5461.4902.104
500.0001.3181.6111.5592.198
750.0001.5631.9121.8472.610
1.000.0001.7762.1802.1042.965
1.250.0001.9812.4172.3363.292
1.500.0002.1642.6442.5483.599
1.750.0002.3572.8772.7803.917
2.000.0002.5103.0622.9564.165
2.250.0002.6713.2493.1504.437
2.500.0002.8563.4873.3824.757
3.000.0003.1523.8493.7245.253
3.500.0003.4504.1944.0795.771
4.000.0003.7294.5694.4106.250
4.500.0004.0825.0274.8376.851
5.000.0004.3485.3145.1487.274
7.500.0005.7066.9736.7629.511
10.000.0007.0718.5558.24211.719
12.500.0008.34010.1809.90313.974
15.000.0009.36911.43310.98015.440
17.500.00010.54712.77612.38617.350
20.000.00011.26813.78813.36818.856
22.500.00012.32815.16314.69220.661
25.000.00013.44316.59316.06822.634
25.564.59413.69216.91416.37723.085
(2)

Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4)

Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5)

Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. 1.bei Wertermittlungen
    1. -für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
    2. -bei Umlegungen und Enteignungen,
    3. -bei steuerlichen Bewertungen,
    4. -für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
    5. -bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
    6. -bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;
  2. 2.bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel
    1. -Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
    2. -Feststellung der Roheinnahmen,
    3. -Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
    4. -Örtliche Aufnahme der Bauten,
    5. -Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
    6. -Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
  3. 3.bei Wertermittlungen
    1. -für mehrere Stichtage,
    2. -die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.
(6)

Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

  1. -überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v.H.,
  2. -Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.H.,
  3. -Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.
(7)

Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

Teil V Städtebauliche Leistungen

§ 35 AnwendungsbereichEinzelseite

(1)

Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

(2)

Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

  1. 1.Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
  2. 2.Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

§ 36 Kosten von EDV-LeistungenEinzelseite

Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.

§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei FlächennutzungsplänenEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
    3. -sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
    4. -sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,
    5. -sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
    6. -sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
    7. -sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
    3. -geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
    4. -geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
    5. -geringen gestalterischen Anforderungen,
    6. -geringen Anforderungen an die Erschließung,
    7. -geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
    3. -durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
    4. -durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
    5. -durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
    6. -durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
    7. -durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
    3. -überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
    4. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,
    5. -überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
    6. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
    7. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
    2. -sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
    3. -sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
    4. -sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,
    5. -sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
    6. -sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
    7. -sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen.
(2)

Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 37 Leistungsbild FlächennutzungsplanEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung10 bis 20
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe40
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde30
5. Genehmigungsfähige Planfassung Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung7
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Flächennutzungsplan

§ 37 HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 29 Grundleistungen · 23 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

  1. Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden
  2. Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
  3. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  4. Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung
  5. Ermitteln des Leistungsumfangs
  6. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
LPH 2Ermitteln der Planungsvorgaben

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme
  2. Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange
  3. Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur
  4. Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
  5. Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind
  6. Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen
  7. Örtliche Erhebungen
  8. Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
  9. b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
  10. c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen
  11. d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Geländemodelle
  • Geodätische Feldarbeit
  • Kartentechnische Ergänzungen
  • Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
  • Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial
  • Auswerten von Luftaufnahmen
  • Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material
  • Strukturanalysen
  • Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt
  • Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands
LPH 3Vorentwurf

Grundleistungen

  1. Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
  2. Darlegen der Auswirkungen der Planung
  3. Berücksichtigen von Fachplanungen
  4. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
  5. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  6. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung
  7. Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage
  8. Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
  • Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
  • Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
  • Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
  • Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
LPH 4Entwurf

Grundleistungen

  1. Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht
  2. Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
  3. Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen
  • Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
  • Differenzierte Darstellung der Nutzung
LPH 5Genehmigungsfähige Planfassung

Grundleistungen

  1. Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Leistungen für die Drucklegung
  • Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans
  • Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung
(3)

Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4)

Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

  1. 1.für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,
  2. 2.für den Entwurf bis zu 36 v.H.
(5)

Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.

§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei FlächennutzungsplänenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

§ 38 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 23 Tafelwerte

Honorartafel § 38 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
Ansätze VEHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
5.0009461.0631.0631.1861.1861.3041.3041.4271.4271.544
10.0001.8972.1322.1322.3672.3672.6082.6082.8432.8433.078
20.0003.0323.4103.4103.7893.7894.1724.1724.5504.5504.929
40.0005.3075.9725.9726.6376.6377.2967.2967.9617.9618.625
60.0007.2048.1048.1049.0049.0049.8999.89910.79810.79811.698
80.0008.89610.01110.01111.12111.12112.23512.23513.34513.34514.459
100.00010.35411.64711.64712.94612.94614.23914.23915.53815.53816.832
150.00013.64115.34915.34917.05217.05218.75918.75920.46220.46222.170
200.00016.42318.47818.47820.52820.52822.58422.58424.63424.63426.689
250.00018.94821.31621.31623.68823.68826.05526.05528.42828.42830.795
300.00021.60224.30224.30227.00127.00129.70129.70132.40132.40135.100
350.00024.31727.35927.35930.39630.39633.43833.43836.47636.47639.518
400.00026.27529.55829.55832.84032.84036.12836.12839.41039.41042.693
450.00027.85031.33231.33234.81434.81438.30138.30141.78341.78345.265
500.00029.68033.39233.39237.10437.10440.81140.81144.52344.52348.235
600.00032.59036.66536.66540.74040.74044.81044.81048.88548.88552.960
700.00034.48738.79738.79743.10743.10747.42247.42251.73351.73356.043
800.00036.38440.92940.92945.47445.47450.02550.02554.57054.57059.116
900.00037.51342.20242.20246.89646.89651.58451.58456.27856.27860.966
1.000.00039.16044.05344.05348.95148.95153.84453.84458.74258.74263.635
1.500.00043.57749.02349.02354.47354.47359.91859.91865.36965.36970.814
2.000.00045.47451.16051.16056.84556.84562.52662.52668.21168.21173.897
3.000.00049.26355.41955.41961.58061.58067.73667.73673.89773.89780.053
(2)

Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3)

Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. 1.nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 VE,
  2. 2.für die darzustellenden Bauflächen je Hektar Fläche 1.800 VE,
  3. 3.für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 VE,
  4. 4.für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.
(4)

Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.

(5)

Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.

(6)

Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(7)

Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(8)

Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.

(9)

Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(10)

§ 20 gilt sinngemäß.

§ 39 PlanausschnitteEinzelseite

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei BebauungsplänenEinzelseite

Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.

§ 40 Leistungsbild BebauungsplanEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung10 bis 20
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe40
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde30
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung7
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Bebauungsplan

§ 40 HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 27 Grundleistungen · 10 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

  1. Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
  2. Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs
  3. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  4. Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
  5. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind
  • Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
LPH 2Ermitteln der Planungsvorgaben

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme
  2. Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  3. Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen
  4. Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
  5. Örtliche Erhebungen
  6. Erfassen von vorliegenden Äußerungen oder Einwohner
  7. b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
  8. c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  9. d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Geodätische Einmessung
  • Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)
  • Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan
  • Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel
  • Stadtbildanalyse
LPH 3Vorentwurf

Grundleistungen

  1. Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
  2. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  3. Berücksichtigen von Fachplanungen
  4. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
  5. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  6. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung
  7. Überschlägige Kostenschätzung
  8. Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Modelle
LPH 4Entwurf

Grundleistungen

  1. Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung
  2. Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll
  3. Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
  4. Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
LPH 5Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Grundleistungen

  1. Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans

§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei BebauungsplänenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

§ 41 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 36 Tafelwerte

Honorartafel § 41 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
Fläche haHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
0,54291.4471.4473.1963.1964.9444.9446.6936.6937.710
18642.6432.6435.6965.6968.7538.75311.80611.80613.585
21.7234.6074.6079.5569.55614.50014.50019.45019.45022.333
32.5826.3966.39612.93612.93619.48019.48026.02026.02029.834
43.4468.0128.01215.83515.83523.65723.65731.48031.48036.046
54.3059.6179.61718.72918.72927.84027.84036.95136.95142.263
65.16911.01811.01821.05021.05031.08131.08141.11341.11346.962
75.93112.24012.24023.05423.05433.87333.87344.68744.68750.996
86.49913.31413.31425.00225.00236.69036.69048.37848.37855.194
97.07114.35214.35226.83326.83339.30839.30851.78951.78959.070
107.63915.38015.38028.65328.65341.93141.93155.20455.20462.945
118.20116.37216.37230.37630.37644.38044.38058.38458.38466.555
128.77417.29217.29231.89431.89446.50246.50261.10461.10469.623
139.34618.21218.21233.41333.41348.61948.61963.81963.81972.685
149.84719.18919.18935.20235.20251.21651.21667.23067.23076.571
1510.31820.19120.19137.12037.12054.05454.05470.98370.98380.856
1610.79321.20321.20339.04739.04756.88656.88674.73074.73085.140
1711.26922.21122.21140.96540.96559.71459.71478.46878.46889.410
1811.74423.21823.21842.88742.88762.55762.55782.22682.22693.699
1912.22024.22524.22544.80544.80565.38965.38985.96985.96997.974
2012.69025.23225.23246.72746.72768.22268.22289.71689.716102.258
2113.16626.18826.18848.51648.51670.85070.85093.17893.178106.200
2213.64127.15527.15550.32150.32173.48373.48396.65096.650110.163
2314.10128.10628.10652.11152.11176.12176.121100.126100.126114.131
2414.57729.06729.06753.91153.91178.74978.749103.593103.593118.083
2515.06330.03830.03855.71555.71581.38781.387107.065107.065122.040
3017.08734.66634.66664.80664.80694.94294.942125.082125.082142.661
3518.92839.11939.11973.73373.733108.353108.353142.967142.967163.158
4020.78443.43443.43482.26782.267121.105121.105159.937159.937182.587
4522.63547.51947.51990.17790.177132.829132.829175.486175.486200.370
5024.49151.45651.45697.68297.682143.903143.903190.129190.129217.095
6027.38558.27258.272111.221111.221164.166164.166217.115217.115248.002
7029.90564.21364.213123.022123.022181.831181.831240.640240.640274.947
8032.38070.11970.119134.807134.807199.496199.496264.185264.185301.923
9034.72776.04476.044146.874146.874217.698217.698288.527288.527329.845
10037.03382.23182.231159.717159.717237.204237.204314.690314.690359.888
(2)

Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.

(3)

Für Bebauungspläne,

  1. 1.für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,
  2. 2.für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
  3. 3.deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,

kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(4)

Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(5)

Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6)

Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.

§ 42 Sonstige städtebauliche LeistungenEinzelseite

(1)

Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:

  1. 1.Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;
  2. 2.informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
  3. 3.Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
  4. 4.städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;
  5. 5.städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;
  6. 6.Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.
(2)

Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen

§ 43 AnwendungsbereichEinzelseite

(1)

Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.

(2)

Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:

  1. 1.Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
  2. 2.Landschaftsrahmenpläne,
  3. 3.Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und VEinzelseite

Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.

§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei LandschaftsplänenEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -wenig bewegte topographische Verhältnisse,
    3. -einheitliche Flächennutzung,
    4. -wenig gegliedertes Landschaftsbild,
    5. -geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
    6. -einfache ökologische Verhältnisse,
    7. -geringe Bevölkerungsdichte;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -bewegte topographische Verhältnisse,
    3. -differenzierte Flächennutzung,
    4. -gegliedertes Landschaftsbild,
    5. -durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
    6. -durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
    7. -durchschnittliche Bevölkerungsdichte;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -stark bewegte topographische Verhältnisse,
    3. -sehr differenzierte Flächennutzung,
    4. -stark gegliedertes Landschaftsbild,
    5. -hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
    6. -schwierige ökologische Verhältnisse,
    7. -hohe Bevölkerungsdichte.
(2)

Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 45a Leistungsbild LandschaftsplanEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe50
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe10
5. Genehmigungsfähige Planfassung-
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Landschaftsplan

§ 45a HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 23 Grundleistungen · 3 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermittlung des Leitungsumfangs

Grundleistungen

  1. Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
  2. Abgrenzen des Planungsgebiets
  3. Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
  4. Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  5. Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
  6. Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
  7. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Antragsverfahren für Planungszuschüsse
LPH 2Ermitteln der Planungsgrundlagen

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
  2. Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere - der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen - des Naturhaushalts - der landschaftsökologischen Einheiten - des Landschaftsbildes - der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile - der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation - von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern - der Flächennutzung - voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft
  3. Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
  4. b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
  5. Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich - der Empfindlichkeit - besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen - nachteiliger Nutzungsauswirkungen - geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  6. Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
  7. c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
  • Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
LPH 3Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundleistungen

  1. Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
  2. a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft
  3. b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für - landschaftspflegerische Sanierungsgebiete - Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen - Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen - Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge - Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe
  4. c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind
  5. d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme
  6. Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
  7. Berücksichtigen von Fachplanungen
  8. Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Entwurf

Grundleistungen

  1. Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 5Genehmigungsfähige Planfassung

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

(3)

Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4)

Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.

(5)

Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.

(6)

Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60. v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. 1.die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2. 2.örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7)

Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.

§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei LandschaftsplänenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

§ 45b Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 26 Tafelwerte

Honorartafel § 45b Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
Fläche haHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
1.00011.48413.77913.77916.08016.08018.376
1.30013.92816.71416.71419.50119.50122.287
1.60016.59719.91519.91523.22823.22826.546
1.90018.87722.65522.65526.42926.42930.207
2.20021.00425.20725.20729.40429.40433.607
2.50022.96727.55927.55932.15532.15536.747
3.00025.99431.19431.19436.38936.38941.588
3.50028.89334.67134.67140.44840.44846.226
4.00031.66938.00438.00444.33944.33950.674
4.50034.32841.19541.19548.05648.05654.923
5.00036.86444.23744.23751.60551.60558.978
5.50039.26747.12147.12154.97454.97462.828
6.00041.55849.87149.87158.18058.18066.494
6.50043.72652.47452.47461.21761.21769.965
7.00045.77654.92854.92864.08064.08073.232
7.50047.73457.28057.28066.82666.82676.372
8.00049.61159.53559.53569.45469.45479.378
8.50051.41061.69261.69271.97571.97582.257
9.00053.12863.75363.75374.37374.37384.997
9.50054.75965.71165.71176.66376.66387.615
10.00056.31467.57767.57778.83678.83690.100
11.00059.25471.10571.10582.95782.95794.809
12.00062.12274.54174.54186.96686.96699.385
13.00064.89377.87577.87590.85190.851103.833
14.00067.59381.11181.11194.63094.630108.148
15.00070.20584.24684.24698.29198.291112.331
(2)

Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3)

Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze.

(4)

Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 46 Leistungsbild GrünordnungsplanEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46a bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe50
4. Endgültige Planfassung (Entwurf) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe10
5. Genehmigungsfähige Planfassung-
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Grünordnungsplan

§ 46 HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 30 Grundleistungen · 0 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

  1. Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
  2. Abgrenzen des Planungsbereichs
  3. Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
  4. Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  5. Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
  6. Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
  7. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Ermitteln der Planungsgrundlagen

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen
  2. Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere - des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren - der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes - der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung - der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte - der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen - des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen - der voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft - der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen - der Eigentümer
  3. Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
  4. b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
  5. Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich - der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und der Beeinträchtigung der Grün- und Freiflächen - nachteiliger Nutzungsauswirkungen
  6. c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 3Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundleistungen

  1. Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
  2. a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere - Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes - landschaftspflegerische Sanierungsbereiche - Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen - Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Schutzgebiete und -objekte - Freiräume - Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen
  3. b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für - Grünflächen - Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen - Sport-, Spiel- und Erholungsflächen - Fußwegesystemen - Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung - Ortseingänge und Siedlungsränder - pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen - klimatisch wichtige Freiflächen - Immissionsschutzmaßnahmen
  4. Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  5. Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern
  6. Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen
  7. bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag
  8. Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen
  9. Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
  10. Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
  11. c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege
  12. Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind
  13. Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
  14. Berücksichtigen von Fachplanungen
  15. Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  16. Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Endgültige Planfassung (Entwurf)

Grundleistungen

  1. Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 5Genehmigungsfähige Planfassung

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

(3)

Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.

(4)

§ 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemäß.

§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei GrünordnungsplänenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

§ 46a Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 20 Tafelwerte

Honorartafel § 46a Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
Ansätze VEHonorarzone NormalstufeHonorarzone Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
5.0005.7427.1797.1798.615
10.0009.53011.91811.91814.301
20.00015.85019.81319.81323.770
40.00025.72332.15532.15538.582
60.00032.38040.47940.47948.573
80.00038.58248.23048.23057.878
100.00043.63954.55054.55065.456
150.00060.29275.36475.36490.432
200.00075.78994.73794.737113.686
250.00091.869114.836114.836137.798
300.000106.794133.498133.498160.198
350.000120.573150.719150.719180.864
400.000133.207166.512166.512199.813
450.000144.690180.864180.864217.033
500.000155.024193.785193.785232.541
600.000175.695219.620219.620263.545
700.000196.945246.177246.177295.409
800.000220.479275.602275.602330.719
900.000242.874303.595303.595364.311
1.000.000264.118330.146330.146396.175
(2)

Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3)

Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. 1.für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 VE,
  2. 2.für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1.150 VE,
  3. 3.für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1.000 VE,
  4. 4.für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 VE,
  5. 5.für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1.200 VE,
  6. 6.für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 VE,
  7. 7.für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,
  8. 8.für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 VE,
  9. 9.für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,
  10. 10.für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 VE,
  11. 11.sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 VE.
(4)

Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4a)

Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5)

Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. 1.schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
  2. 2.erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
  3. 3.Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
  4. 4.Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

§ 47 Leistungsbild LandschaftsrahmenplanEinzelseite

(1)

Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2)

Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse20
2. Landschaftsdiagnose20
3. Entwurf50
4. Endgültige Planfassung10
(3)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

§ 47 HOAI 2002 · 4 Leistungsphasen · 21 Grundleistungen · 1 Besondere Leistungen

LPH 1Landschaftsanalyse

Grundleistungen

  1. Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
  2. a) natürlichen Grundlagen
  3. b) Landschaftsgliederung - Naturräume - Ökologische Raumeinheiten
  4. c) Flächennutzung
  5. d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Landschaftsdiagnose

Grundleistungen

  1. Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
  2. a) Naturhaushalt
  3. b) Landschaftsbild - naturbedingt - anthropogen
  4. c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild
  5. d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, beziehungsweise einzelner Landschaftsfaktoren
  6. e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 3Entwurf

Grundleistungen

  1. Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
  2. a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts - Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung - Bereiche mit extensiver Nutzung - Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung - Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
  3. b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
  4. c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren
  5. d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft
  6. e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur - Sicherung überörtlicher Grünzüge - Grünordnung im Siedlungsbereich - Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes - Sanierung von Landschaftsschäden
  7. f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung
  8. g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur
  9. h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind - Landschaftspläne - Grünordnungspläne - Landschaftspflegerische Begleitpläne
  10. Abstimmung des Entwurf mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Endgültige Planfassung

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschafts- entwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
(4)

Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5)

Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. 1.Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2. 2.örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

§ 47a Honorartafel für Grundleistungen bei LandschaftsrahmenplänenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

§ 47a Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 22 Tafelwerte

Honorartafel § 47a Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
Fläche haHonorarzone NormalstufeHonorarzone Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
5.00029.45636.81836.81844.181
6.00033.86342.33042.33050.797
7.00038.02047.52547.52557.029
8.00041.93652.42352.42362.904
9.00045.47456.84556.84568.211
10.00048.66060.82860.82872.997
12.00054.55068.18668.18681.817
14.00059.72474.65974.65989.589
16.00064.67380.84580.84597.013
18.00069.24486.55786.557103.869
20.00074.12292.65692.656111.186
25.00086.270107.842107.842129.408
30.00096.460120.578120.578144.690
35.000105.101131.382131.382157.657
40.000112.535140.672140.672168.803
45.000118.563148.208148.208177.848
50.000125.456156.823156.823188.186
60.000138.085172.607172.607207.129
70.000149.512186.893186.893224.268
80.000158.470198.090198.090237.705
90.000167.428209.287209.287251.141
100.000176.846221.057221.057265.263
(2)

§ 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(3)

Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. 1.schwierige ökologische Verhältnisse,
  2. 2.Verdichtungsräume,
  3. 3.Erholungsgebiete,
  4. 4.tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
  5. 5.erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei UmweltverträglichkeitsstudienEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
    2. –und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
    3. -mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
    4. -mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
    5. -mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
    6. -mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
    7. -mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
    2. –und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
    3. -mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
    4. -mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
    5. -mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
    6. -mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
    7. -mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
    2. –und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
    3. -mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
    4. -mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
    5. -mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
    6. -mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
    7. -mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
(2)

Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

§ 48a Leistungsbild UmweltverträglichkeitsstudieEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48b bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung30
3. Konfliktanalyse und Alternativen20
4. Vorläufige Fassung der Studie40
5. Endgültige Fassung der Studie7
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

§ 48a HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 23 Grundleistungen · 10 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

  1. Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
  2. Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere - örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen - thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
  3. Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
  4. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme
  2. Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen - des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume - der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume - der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben - des Landschaftsbildes und der -struktur - der Sachgüter und des kulturellen Erbes
  3. b) Bestandsbewertung
  4. Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  5. Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft
  6. c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen
  • Sonderkartierungen
  • Prognosen
  • Ausbreitungsberechnungen
  • Beweissicherung
  • Aktualisierung der Planungsgrundlagen
  • Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets
LPH 3Konfliktanalyse und Alternativen

Grundleistungen

  1. Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
  2. Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
  3. Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen
  4. Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
  5. Abstimmen mit dem Auftraggeber
  6. Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Vorläufige Fassung der Studie

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
  2. a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots - des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt - der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
  3. Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
  4. b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
  5. c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen
  6. Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
  • Vorstellen der Planung vor Dritten
  • Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
LPH 5Endgültige Fassung der Studie

Grundleistungen

  1. Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5.000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

§ 48b Honorartafel für Grundleistungen bei UmweltverträglichkeitsstudienEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

§ 48b Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 26 Tafelwerte

Honorartafel § 48b Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
Fläche haHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
506.8928.4168.4169.9349.93411.458
1009.18811.21811.21813.24213.24215.272
25014.93018.45318.45321.97021.97025.493
50023.11028.91928.91934.72734.72740.535
75030.21738.14238.14246.07346.07353.998
1.00036.74746.73746.73756.72856.72866.718
1.25042.70354.54554.54566.38666.38678.228
1.50048.23062.00962.00975.78975.78989.568
1.75054.25869.66969.66985.07485.074100.484
2.00059.71476.55676.55693.39893.398110.240
2.50069.61889.23689.236108.854108.854128.472
3.00079.235100.765100.765122.296122.296143.826
3.50087.416110.858110.858134.306134.306157.749
4.00095.310120.189120.189145.074145.074169.953
4.500102.059128.759128.759155.458155.458182.158
5.000109.094137.323137.323165.556165.556193.785
5.500116.846145.790145.790174.739174.739203.683
6.000124.019153.878153.878183.733183.733213.592
6.500130.625161.727161.727192.824192.824223.925
7.000136.653169.381169.381202.109202.109234.836
7.500144.261178.712178.712213.163213.163247.614
8.000151.583187.562187.562223.542223.542259.522
8.500158.613196.842196.842235.077235.077273.306
9.000165.362205.841205.841246.320246.320286.799
9.500171.820215.003215.003258.182258.182301.366
10.000177.991223.925223.925269.860269.860315.794
(2)

Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.

(3)

§ 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen BegleitplänenEinzelseite

Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.

§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und Landschaftsbildes25
4. Vorläufige Planfassung Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe40
5. Endgültige Planfassung10
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

§ 49a HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 26 Grundleistungen · 0 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

  1. Abgrenzen des Planungsbereichs
  2. Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere - örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen - thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
  3. Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
  4. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
  5. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme
  2. Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen - des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume - der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume - der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben - des Landschaftsbildes und der -struktur - der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
  3. Erfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vorhandener Unterlagen
  4. b) Bestandsbewertung
  5. Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  6. Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
  7. c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 3Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

Grundleistungen

  1. a) Konfliktanalyse
  2. Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
  3. b) Konfliktminderung
  4. Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
  5. c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
  6. d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
  7. e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
  8. Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Vorläufige Planfassung

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
  2. a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
  3. b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
  4. c) Kostenschätzung
  5. Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 5Endgültige Planfassung

Grundleistungen

  1. Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

(3)

Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und EntwicklungsplänenEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -gute fachliche Vorgaben,
    3. -geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
    4. -geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
    5. -geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
    6. -geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -durchschnittliche fachliche Vorgaben,
    3. -durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
    4. -durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
    5. -durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
    6. -durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -geringe fachliche Vorgaben,
    3. -starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
    4. -starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
    5. -umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
    6. -hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2)

Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.

§ 49c Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanEinzelseite

(1)

Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2)

Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen20 bis 50
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen20 bis 40
4. Endgültige Planfassung5
(3)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

§ 49c HOAI 2002 · 4 Leistungsphasen · 10 Grundleistungen · 2 Besondere Leistungen

LPH 1Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

Grundleistungen

  1. Abgrenzen des Planungsbereichs
  2. Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere - ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs - Schutzzweck - Schutzverordnungen - Eigentümer

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Ermitteln der Planungsgrundlagen

Grundleistungen

  1. Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen
  2. Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
  • Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
LPH 3Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Grundleistungen

  1. Erfassen und Darstellen von - Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll - Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind - Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse - Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
  2. Vorschläge für - gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten - Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs - Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften - die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  3. Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
  4. Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  5. Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Endgültige Planfassung

Grundleistungen

  1. Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

(4)

Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

§ 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und EntwicklungsplänenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

§ 49d Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 18 Tafelwerte

Honorartafel § 49d Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
Fläche haHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone II
vonbisvonbisvonbis
52.3424.6784.6787.0207.0209.357
102.9455.8855.8858.8208.82011.760
153.3756.7496.74910.12410.12413.498
203.7127.4197.41911.12611.12614.833
304.3058.6158.61512.93112.93117.241
404.8429.6899.68914.53114.53119.378
505.31210.62510.62515.93215.93221.244
756.30912.62412.62418.94318.94325.258
1007.15314.30114.30121.45421.45428.602
1508.49316.97516.97525.46225.46233.945
2009.48418.97418.97428.46428.46437.953
30010.82421.64821.64832.47232.47243.296
40011.82623.65223.65235.48435.48447.310
50012.63425.26325.26337.88737.88750.516
1.00015.97331.94031.94047.91347.91363.881
2.50023.99047.97547.97571.96471.96495.949
5.00034.01168.02268.022102.028102.028136.039
10.00047.37694.74794.747142.124142.124189.495
(2)

Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3)

§ 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 50 Sonstige landschaftsplanerische LeistungenEinzelseite

(1)

Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

  1. 1.Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
  2. 2.Beratungen bei Gestaltungsfragen,
  3. 3.besondere Plandarstellungen und Modelle,
  4. 4.Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
  5. 5.Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2)

Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

§ 51 AnwendungsbereichEinzelseite

(1)

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
  4. 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
  5. 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. 6.Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. 7.sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
(2)

Verkehrsanlagen umfassen:

  1. 1.Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
  2. 2.Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. 3.Anlagen des Flugverkehrs.

§ 52 Grundlagen des HonorarsEinzelseite

(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.

(2)

Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. 1.für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
  2. 2.für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3)

§ 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.

(4)

Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:

  1. 1.die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
  2. 2.10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5)

Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:

  1. 1.bei dreispurigen Straßen 85 v. H.,
  2. 2.bei vierspurigen Straßen 70 v. H.,
  3. 3.bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v. H.,
  4. 4.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.
(6)

Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:

  1. 1.das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
  2. 2.andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
  3. 3.Vermessung und Vermarkung,
  4. 4.Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
  5. 5.Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
  6. 6.Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
  7. 7.die Baunebenkosten.
(7)

Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. 1.das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
  2. 2.die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
  3. 3.die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
  4. 4.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
  5. 5.das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  6. 6.Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
  7. 7.Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8)

Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

(9)

Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und VerkehrsanlagenEinzelseite

(1)

Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2)

Bewertungsmerkmale sind:

  1. 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. 2.technische Ausrüstung oder Ausstattung,
  3. 3.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
  4. 4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. 5.fachspezifische Bedingungen.
(3)

Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Objekte mit bis zu 10 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4)

Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:

Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten55
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung55
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld515
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen1010
5. Fachspezifische Bedingungen155

§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und VerkehrsanlagenEinzelseite

(1)

Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. a)Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte;
    2. b)Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
    3. c)Einzelgewässer mit gleichförmigen ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
    4. d)Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;
    5. e)Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
    6. f)Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind;
    7. g)einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. a)einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;
    2. b)industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser;
    3. c)einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliederten Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen und Materialien;
    4. d)Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
    5. e)Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen;
    6. f)gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;
    7. g)einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. a)Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten und mit einer Druckzone;
    2. b)Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten;
    3. c)Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliederten Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m³ Speicherraum; Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;
    4. d)Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
    5. e)Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt;
    6. f)Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel- und Trogbauwerke;
    7. g)Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. a)Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
    2. b)Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;
    3. c)schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliederten Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m³ und weniger als 5.000.000 m³ Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen;
    4. d)Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;
    5. e)mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden;
    6. f)schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken; schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
    7. g)schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. a)Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
    2. b)schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;
    3. c)schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m³ Speicherraum;
    4. d)-;
    5. e)Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
    6. f)besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
    7. g)besonders schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.
(2)

Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I
    1. a)Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;
    2. b)Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
    3. c)-;
  2. 2.Honorarzone II
    1. a)Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte;
    2. b)Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
    3. c)einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
  3. 3.Honorarzone III
    1. a)Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße;
    2. b)innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
    3. c)schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
  4. 4.Honorarzone IV
    1. a)außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte; schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;
    2. b)schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;
    3. c)schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
  5. 5.Honorarzone V
    1. a)schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation; sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
    2. b)sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
    3. c)-.

§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und VerkehrsanlagenEinzelseite

(1)

Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe durch die Planung2
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe *)15
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe30
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren5
5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung15
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen10
7. Mitwirkung bei der Vergabe Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe5
8. Bauoberleitung Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung Abnahme und Übergabe des Objekts15
9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses3
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

§ 55 HOAI 2002 · 9 Leistungsphasen · 72 Grundleistungen · 15 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Klären der Aufgabenstellung
  2. Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen
  3. Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
  4. Ortsbesichtigung
  5. Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten
  6. Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
  7. Erläutern von Planungsdaten
  8. Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen
  9. Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  10. Zusammenfassen der Ergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
  • Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen
LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

  1. Analyse der Grundlagen
  2. Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind
  3. Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
  4. Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
  5. Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  6. Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen
  7. Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
  8. Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
  9. Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien
  10. Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
  11. Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren
  12. Kostenschätzung
  13. Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
  • Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen
  • Genaue Berechnung besonderer Bauteile
  • Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen
LPH 3Entwurfsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
  2. Erläuterungsbericht
  3. Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks
  4. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
  5. Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen
  6. Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  7. Kostenberechnung
  8. Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit
  9. Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
  • Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
  • Signaltechnische Berechnung
  • Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
LPH 4Genehmigungsplanung

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen
  2. Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  3. Einreichen dieser Unterlagen
  4. Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
  5. Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen
  6. Verhandlungen mit Behörden
  7. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  8. Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern
  9. Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen
  • Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen
LPH 5Ausführungsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
  2. Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
  3. Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
  4. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
LPH 6Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

  1. Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
  3. Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten
  4. Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe

Grundleistungen

  1. Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  2. Einholen von Angeboten
  3. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels
  4. Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
  5. Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
  6. Fortschreiben der Kostenberechnung
  7. Mitwirken bei der Auftragserteilung
  8. Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit
LPH 8Bauoberleitung

Grundleistungen

  1. Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter
  2. Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)
  3. Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
  4. Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
  5. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  6. Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle
  7. Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt
  8. Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
  9. Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
  10. Kostenfeststellung
  11. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 9Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

  1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  2. Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  4. Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erstellen eines Bauwerksbuchs
(3)

Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.

(4)

Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5)

Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln. Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.

§ 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und VerkehrsanlagenEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

§ 56 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 32 Tafelwerte

Honorartafel § 56 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
25.5652.3782.9912.9913.5993.5994.2134.2134.8214.8215.435
30.0002.7103.3953.3954.0794.0794.7674.7675.4515.4516.136
35.0003.0683.8323.8324.6014.6015.3675.3676.1356.1356.900
40.0003.4104.2554.2555.1005.1005.9405.9406.7866.7867.630
45.0003.7504.6674.6675.5875.5876.5026.5027.4237.4238.339
50.0004.0865.0775.0776.0686.0687.0547.0548.0468.0469.036
75.0005.6666.9886.9888.3108.3109.6289.62810.95010.95012.272
100.0007.1488.7728.77210.39610.39612.01612.01613.64013.64015.264
150.0009.91112.07812.07814.24614.24616.41216.41218.57918.57920.746
200.00012.50315.16415.16417.82417.82420.48020.48023.14023.14025.801
250.00014.97018.08418.08421.20221.20224.31624.31627.43427.43430.548
300.00017.33620.88220.88224.43424.43427.98027.98031.53131.53135.078
350.00019.63023.58923.58927.54927.54931.50431.50435.46435.46439.423
400.00021.86926.21726.21730.56930.56934.91634.91639.26939.26943.617
450.00024.04628.77528.77533.50533.50538.22938.22942.95942.95947.688
500.00026.17531.27231.27236.36536.36541.46141.46146.55446.55451.651
750.00036.27843.05743.05749.83549.83556.61456.61463.39363.39370.171
1.000.00045.76254.06254.06262.36662.36670.66670.66678.97178.97187.271
1.500.00063.45374.48274.48285.51185.51196.54496.544107.573107.573118.602
2.000.00080.03993.53193.531107.023107.023120.520120.520134.012134.012147.504
2.500.00095.821111.595111.595127.363127.363143.137143.137158.906158.906174.679
3.000.000111.004128.913128.913146.822146.822164.736164.736182.645182.645200.555
3.500.000125.699145.638145.638165.577165.577185.512185.512205.451205.451225.390
4.000.000140.001161.879161.879183.753183.753205.630205.630227.504227.504249.382
4.500.000153.954177.696177.696201.436201.436225.174225.174248.915248.915272.656
5.000.000167.609193.149193.149218.689218.689244.232244.232269.771269.771295.311
7.500.000232.309266.086266.086299.864299.864333.642333.642367.419367.419401.196
10.000.000293.023334.208334.208375.393375.393416.578416.578457.764457.764498.949
15.000.000406.268460.635460.635514.998514.998569.365569.365623.727623.727678.094
20.000.000512.446578.613578.613644.780644.780710.952710.952777.119777.119843.286
25.000.000613.537690.564690.564767.585767.585844.612844.612921.634921.634998.660
25.564.594624.901703.144703.144781.382781.382859.625859.625937.863937.8631.016.106
(2)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

§ 56 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 32 Tafelwerte

Honorartafel § 56 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
25.5652.6133.2823.2823.9523.9524.6274.6275.2975.2975.967
30.0002.9723.7223.7224.4714.4715.2225.2225.9715.9716.721
35.0003.3644.2044.2045.0395.0395.8795.8796.7146.7147.554
40.0003.7374.6584.6585.5835.5836.5046.5047.4297.4298.350
45.0004.1075.1085.1086.1156.1157.1167.1168.1228.1229.123
50.0004.4655.5465.5466.6296.6297.7107.7108.7928.7929.874
75.0006.1597.5977.5979.0369.03610.47910.47911.91711.91713.355
100.0007.7429.5029.50211.26311.26313.01913.01914.78014.78016.541
150.00010.65312.98212.98215.30615.30617.63517.63519.95919.95922.288
200.00013.31116.14416.14418.97718.97721.81521.81524.64824.64827.482
250.00015.80119.09319.09322.38622.38625.67425.67428.96728.96732.259
300.00018.14721.85921.85925.57525.57529.28729.28733.00333.00336.715
350.00020.37324.47924.47928.58528.58532.68632.68636.79236.79240.897
400.00022.48626.96126.96131.43531.43535.90435.90440.37940.37944.853
450.00024.50429.32229.32234.14134.14138.95938.95943.77843.77848.597
500.00026.44031.58731.58736.73436.73441.87741.87747.02347.02352.170
750.00034.95141.48541.48548.01348.01354.54654.54661.07461.07467.607
1.000.00041.99449.61449.61457.23257.23264.84764.84772.46672.46680.085
1.500.00058.01868.10168.10178.18578.18588.27388.27398.35698.356108.439
2.000.00073.17885.51385.51397.84897.848110.188110.188122.523122.523134.858
2.500.00087.609102.028102.028116.448116.448130.869130.869145.289145.289159.709
3.000.000101.490117.865117.865134.239134.239150.614150.614166.988166.988183.363
3.500.000114.930133.158133.158151.386151.386169.614169.614187.842187.842206.070
4.000.000128.007148.007148.007168.008168.008188.005188.005208.005208.005228.006
4.500.000140.756162.464162.464184.171184.171205.874205.874227.581227.581249.289
5.000.000153.239176.590176.590199.941199.941223.294223.294246.645246.645269.996
7.500.000212.400243.281243.281274.161274.161305.046305.046335.926335.926366.806
10.000.000267.906305.559305.559343.212343.212380.870380.870418.523418.523456.176
15.000.000371.445421.149421.149470.852470.852520.561520.561570.265570.265619.968
20.000.000468.516529.012529.012589.507589.507650.008650.008710.503710.503770.998
25.000.000560.948631.370631.370701.788701.788772.212772.212842.630842.630913.052
25.564.594571.338642.873642.873714.403714.403785.937785.937857.467857.467929.002
(3)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 57 Örtliche BauüberwachungEinzelseite

(1)

Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:

  1. 1.Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
  2. 2.Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
  3. 3.Führen eines Bautagebuchs,
  4. 4.gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
  5. 5.Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
  6. 6.Rechnungsprüfung,
  7. 7.Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
  8. 8.Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
  9. 9.Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
  10. 10.bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
(2)

Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3)

Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.

§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als EinzelleistungEinzelseite

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:

  1. 1.für die Vorplanung bis zu 17 v.H.,
  2. 2.für die Entwurfsplanung bis zu 45 v.H.

§ 59 Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und VerkehrsanlagenEinzelseite

(1)

Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2)

§ 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.

§ 60 Instandhaltungen und InstandsetzungenEinzelseite

Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische BeratungEinzelseite

(1)

Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.

(2)

Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere:

  1. 1.Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
  2. 2.Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
  3. 3.Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichtspunkten,
  4. 4.Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen Konzept.
(3)

Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.

(4)

Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.

Teil VIIa Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a Honorar für verkehrsplanerische LeistungenEinzelseite

(1)

Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

  1. 1.Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
  2. 2.Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan

sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2)

Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  1. 1.Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
  2. 2.Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
  3. 3.Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
  4. 4.Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
  5. 5.Ausarbeiten von Planfällen,
  6. 6.Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
  7. 7.Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
  8. 8.Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3)

Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil VIII Leistungen bei der Tragwerksplanung

§ 62 Grundlagen des HonorarsEinzelseite

(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.

(2)

Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

  1. 1.bei Anwendung von Absatz 4
    1. –die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;
    2. a)für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
    3. b)für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
  2. 2.bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(3)

§ 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

(4)

Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen

  1. 55 v. H.

der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und

  1. 20 v. H.

der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

(5)

Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

(6)

Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. 1.Erdarbeiten,
  2. 2.Mauerarbeiten,
  3. 3.Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. 4.Naturwerksteinarbeiten,
  5. 5.Betonwerksteinarbeiten,
  6. 6.Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. 7.Stahlbauarbeiten,
  8. 8.Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. 9.Abdichtungsarbeiten,
  10. 10.Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. 11.Klempnerarbeiten,
  12. 12.Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. 13.Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. 14.Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. 15.Rammarbeiten,
  16. 16.Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7)

Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für:

  1. 1.das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. 2.Oberbodenauftrag,
  3. 3.Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. 4.Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. 5.nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
  6. 6.Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. 7.Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
  8. 8.Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
  9. 9.Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. 10.die Baunebenkosten.
(8)

Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der TragwerksplanungEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
    3. -Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
    4. -Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
    5. -Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    3. -einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
    4. -Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
    5. -ausgesteifte Skelettbauten,
    6. -ebene Pfahlrostgründungen,
    7. -einfache Gewölbe,
    8. -einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    9. -einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    10. -einfache verankerte Stützwände;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
    3. -vielfach statisch unbestimmte Systeme,
    4. -statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
    5. -einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
    6. -statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
    7. -einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
    8. -Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
    9. -Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
    10. -einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
    11. -Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
    12. -schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
    13. -schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
    14. -schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
    15. -schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
    16. -Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
    17. -schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    18. -schwierige, verankerte Stützwände,
    19. -Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
    3. -schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
    4. -räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
    5. -schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
    6. -Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
    7. -Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
    8. -statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
    9. -Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
    10. -Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
    11. -seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
    12. -schiefwinklige Mehrfeldplatten,
    13. -schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
    14. -schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
    15. -sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
    16. -Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(2)

Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

§ 64 Leistungsbild TragwerksplanungEinzelseite

(1)

Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung *) Klären der Aufgabenstellung3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks10
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung12
4. Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung30
5. Ausführungsplanung Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen42
6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis3
7. Mitwirkung bei der Vergabe-
8. Objektüberwachung-
9. Objektbetreuung-
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:

  1. 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. 2.im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
  3. 3.im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Tragwerksplanung

§ 64 HOAI 2002 · 9 Leistungsphasen · 25 Grundleistungen · 29 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

  1. Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2
  2. Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
  3. Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
  4. Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  5. Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
  • Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
  • Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
  • Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
LPH 3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
  2. Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
  3. Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
  4. Mitwirken bei der Objektbeschreibung
  5. Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
  • Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
  • Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
  • Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
  • Nachweise der Erdbebensicherung
LPH 4Genehmigungsplanung

Grundleistungen

  1. Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
  2. Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
  3. Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)
  4. Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung
  5. Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren
  6. Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
  • Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen
  • Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
  • Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)
  • Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht
LPH 5Ausführungsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
  2. Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners
  3. Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)
  4. Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
  • Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
  • Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden
  • Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen
LPH 6Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

  1. Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners
  2. Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
  3. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners *)
  • Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners
  • Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
  • Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
  • Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
  • Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
  • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen
  • Betontechnologische Beratung
LPH 9Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
(4)

Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:

  1. Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe

§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der TragwerksplanungEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung

§ 65 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 33 Tafelwerte

Honorartafel § 65 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
10.2261.0171.1861.1861.6001.6002.0962.0962.5162.5162.679
15.0001.3991.6211.6212.1682.1682.8272.8273.3753.3753.596
20.0001.7712.0432.0432.7262.7263.5403.5404.2244.2244.495
25.0002.1232.4452.4453.2493.2494.2144.2145.0195.0195.340
30.0002.4692.8362.8363.7563.7564.8624.8625.7825.7826.149
35.0002.8053.2173.2174.2484.2485.4815.4816.5126.5126.924
40.0003.1233.5803.5804.7174.7176.0886.0887.2247.2247.681
45.0003.4473.9453.9455.1865.1866.6766.6767.9187.9188.416
50.0003.7564.2944.2945.6365.6367.2457.2458.5888.5889.126
75.0005.2385.9615.9617.7707.7709.9419.94111.75011.75012.474
100.0006.6297.5247.5249.7619.76112.45012.45014.68614.68615.581
150.0009.24210.44810.44813.46313.46317.08617.08620.10120.10121.308
200.00011.70213.19513.19516.92016.92021.39421.39425.11925.11926.612
250.00014.04715.80715.80720.20120.20125.47025.47029.86329.86331.623
300.00016.32018.33218.33223.35523.35529.37829.37834.40134.40136.413
350.00018.51620.76920.76926.39126.39133.14333.14338.77038.77041.018
400.00020.66323.14323.14329.34829.34836.79136.79142.99742.99745.476
450.00022.76225.46725.46732.22732.22740.34340.34347.10347.10349.808
500.00024.81627.73827.73835.04435.04443.81143.81151.11351.11354.035
750.00034.58338.51338.51348.33448.33460.12560.12569.94569.94573.876
1.000.00043.78748.63948.63960.76060.76075.30475.30487.43087.43092.276
1.500.00061.05867.57267.57283.85283.852103.394103.394119.675119.675126.188
2.000.00077.30885.34285.342105.417105.417129.515129.515149.595149.595157.624
2.500.00092.842102.291102.291125.904125.904154.244154.244177.858177.858187.306
3.000.000107.824118.607118.607145.562145.562177.909177.909204.865204.865215.647
3.500.000122.355134.415134.415164.557164.557200.732200.732230.878230.878242.934
4.000.000136.522149.806149.806183.007183.007222.857222.857256.059256.059269.342
4.500.000150.366164.832164.832200.987200.987244.381244.381280.540280.540295.002
5.000.000163.936179.545179.545218.567218.567265.393265.393304.417304.417320.025
7.500.000228.489249.391249.391301.642301.642364.343364.343416.594416.594437.496
10.000.000289.333315.049315.049379.337379.337456.484456.484520.772520.772546.488
15.000.000403.375437.772437.772523.761523.761626.947626.947712.936712.936747.333
15.338.756411.079446.061446.061533.513533.513638.455638.455725.907725.907760.889
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei UmbautenEinzelseite

(1)

Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.

(2)

Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3)

Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.

(4)

Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung

  1. 1.bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
  2. 2.bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64

um 90 vom Hundert zu mindern.

(5)

Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.

(6)

§ 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei IngenieurbauwerkenEinzelseite

(1)

Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.

(2)

Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.

(3)

Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.

(4)

Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

§ 68 AnwendungsbereichEinzelseite

Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

  1. 1.Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
  2. 2.Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
  3. 3.Elektrotechnik,
  4. 4.Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
  5. 5.Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
  6. 6.Medizin- und Labortechnik.

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 69 Grundlagen des HonorarsEinzelseite

(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in § 74.

(2)

Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, daß sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(3)

Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln

  1. 1.für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  2. 2.für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  3. 3.für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(4)

§ 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5)

Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für

  1. 1.Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
  2. 2.die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
(6)

Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.

(7)

Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.

§ 70 (weggefallen)Einzelseite

§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen AusrüstungEinzelseite

(1)

Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.
(2)

Bewertungsmerkmale sind:

  1. 1.Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. 2.Integrationsansprüche,
  3. 3.technische Ausgestaltung,
  4. 4.Anforderungen an die Technik,
  5. 5.konstruktive Anforderungen.
(3)

§ 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen AusrüstungEinzelseite

Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. a)Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;
    2. b)Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
    3. c)einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
    4. d)Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
    5. e)chemische Reinigungsanlagen;
    6. f)medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. a)Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
    2. b)Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);
    3. c)Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
    4. d)Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen;
    5. e)Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
    6. f)medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. a)Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
    2. b)Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
    3. c)Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt für Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze;
    4. d)Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
    5. e)Großküchen und Großwäschereien;
    6. f)medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen, sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

§ 73 Leistungsbild Technische AusrüstungEinzelseite

(1)

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe11
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe15
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen6
5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung18
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen6
7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe5
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts33
9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses3
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.

(3)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Technische Ausrüstung

§ 73 HOAI 2002 · 9 Leistungsphasen · 46 Grundleistungen · 21 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
  2. Zusammenfassen der Ergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit, Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit)
  • Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen
LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

  1. Analyse der Grundlagen
  2. Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
  3. Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage
  4. Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
  5. Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  7. Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
  • Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. SO2, NOx)
  • Erarbeiten optimierte Energiekonzepte
LPH 3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf
  2. Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
  3. Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung
  4. Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
  5. Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  7. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik
  • Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen
  • Betriebskostenberechnungen
  • Schadstoffemissionsberechnungen
  • Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners
LPH 4Genehmigungsplanung

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
  2. Zusammenstellen dieser Unterlagen
  3. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 5Ausführungsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung
  2. Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)
  3. Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
  4. Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung
  • Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen
  • Anfertigen von Stromlaufplänen
LPH 6Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

  1. Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
LPH 7Mitwirken bei der Vergabe

Grundleistungen

  1. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
  2. Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages
  3. Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  4. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
  5. Mitwirken bei der Auftragserteilung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen

  1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
  2. Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
  3. Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
  4. Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  5. Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel
  6. Rechnungsprüfung
  7. Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  8. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  9. Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
  10. Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
  11. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
  12. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen
  • Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal
  • Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller
  • Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV)
LPH 9Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

  1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  2. Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  4. Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
  • Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission
(4)

Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Durchführen von Verbrauchsmessungen Endoskopische Untersuchungen

§ 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen AusrüstungEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung

§ 74 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 30 Tafelwerte

Honorartafel § 74 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
5.1131.4781.9171.9172.3572.3572.797
7.5002.0312.6242.6243.2163.2163.809
10.0002.5563.2893.2894.0194.0194.752
15.0003.5484.5284.5285.5035.5036.484
20.0004.4735.6935.6936.9146.9148.134
25.0005.3476.8086.8088.2738.2739.734
30.0006.1777.8827.8829.5939.59311.298
35.0006.9768.9138.91310.84710.84712.784
40.0007.7339.9019.90112.06312.06314.230
45.0008.48710.85610.85613.21913.21915.588
50.0009.23411.81011.81014.38014.38016.956
75.00012.56816.04116.04119.51819.51822.991
100.00015.62219.85419.85424.08224.08228.314
150.00021.10526.59326.59332.08232.08237.571
200.00026.41532.82732.82739.23539.23545.647
250.00031.95639.25039.25046.54846.54853.842
300.00037.51245.67745.67753.84353.84362.008
350.00043.17552.24952.24961.32361.32370.397
400.00048.81858.87058.87068.92668.92678.978
450.00054.51065.48265.48276.45276.45287.424
500.00060.23172.09272.09283.95783.95795.818
750.00087.896103.271103.271118.651118.651134.025
1.000.000114.267131.760131.760149.249149.249166.741
1.500.000164.316182.612182.612200.903200.903219.199
2.000.000212.619231.248231.248249.881249.881268.510
2.500.000259.767280.334280.334300.907300.907321.474
3.000.000304.679326.477326.477348.271348.271370.069
3.500.000345.783368.653368.653391.527391.527414.398
3.750.000365.114388.450388.450411.792411.792435.128
3.834.689371.515394.999394.999418.487418.487441.971
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3)

Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.

§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als EinzelleistungEinzelseite

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:

  1. 1.für die Vorplanung bis zu 14 v.H.,
  2. 2.für die Entwurfsplanung bis zu 26 v.H.,
  3. 3.für die Objektüberwachung bis zu 38 v.H.

§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen AusrüstungEinzelseite

(1)

Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2)

§ 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik

§ 77 AnwendungsbereichEinzelseite

(1)

Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2)

Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:

  1. 1.Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
  2. 2.Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
  3. 3.Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
  4. 4.Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
  5. 5.Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
  6. 6.Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
  7. 7.Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen,
(3)

Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

§ 78 WärmeschutzEinzelseite

(1)

Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung in v. H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz20
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen40
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes25
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe15
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung-
(2)

Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Wärmeschutz

§ 78 Abs. 2 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 6 Tafelwerte

Honorartafel § 78 Abs. 2 HOAI 2002: Wärmeschutz
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
255.6465426246247367369009001.0121.0121.094
500.0006988298291.0101.0101.2711.2711.4521.4521.583
2.500.0001.8942.1962.1962.5942.5943.1933.1933.5903.5903.892
5.000.0002.8513.3053.3053.9093.9094.8154.8155.4205.4205.873
25.000.00011.80813.12413.12414.88114.88117.51617.51619.27319.27320.589
25.564.59412.06113.40113.40115.19015.19017.87517.87519.66419.66421.004
(4)

§ 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.

§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische BauphysikEinzelseite

Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

§ 80 SchallschutzEinzelseite

(1)

Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

  1. 1.in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
  2. 2.die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2)

Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

  1. 1.Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
  2. 2.schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3)

Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

  1. 1.schalltechnische Bestandsaufnahme,
  2. 2.Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
  3. 3.Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
  4. 4.Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
  5. 5.Abschlußmessungen.

§ 81 BauakustikEinzelseite

(1)

Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung in v. H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts Festlegen der Schallschutzanforderungen10
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten20
(2)

Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.

(3)

Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4)

§ 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5)

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(6)

Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7)

§ 22 gilt sinngemäß.

§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der BauakustikEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
    2. -Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
    2. -Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
    3. -Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
    4. -Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
    5. -Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
    6. -Universitäten und Hochschulen,
    7. -Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
    8. -Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
    9. -Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
    10. -Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
    2. -Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
    3. -Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
    4. -Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
    5. -Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
    6. -Tonstudios und akustische Meßräume.
(2)

§ 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der BauakustikEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik

§ 83 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 22 Tafelwerte

Honorartafel § 83 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
255.6461.6051.8411.8412.1172.1172.439
300.0001.7652.0272.0272.3342.3342.692
350.0001.9412.2282.2282.5662.5662.959
400.0002.1122.4202.4202.7922.7923.216
450.0002.2782.6102.6103.0093.0093.463
500.0002.4272.7842.7843.2123.2123.704
750.0003.1473.6103.6104.1644.1644.799
1.000.0003.7924.3474.3475.0115.0115.777
1.500.0004.9395.6635.6636.5346.5347.531
2.000.0005.9676.8436.8437.8957.8959.099
2.500.0006.9147.9317.9319.1509.15010.549
3.000.0007.8018.9498.94910.31910.31911.896
3.500.0008.6379.9079.90711.42711.42713.170
4.000.0009.43810.82310.82312.48512.48514.389
4.500.00010.20411.70511.70513.49813.49815.558
5.000.00010.94012.54812.54814.47514.47516.686
7.500.00014.30916.41216.41218.92918.92921.818
10.000.00017.32819.87619.87622.92122.92126.425
15.000.00022.68826.02526.02530.01530.01534.600
20.000.00027.48231.52431.52436.35736.35741.915
25.000.00031.89136.57936.57942.18842.18848.633
25.564.59432.38537.14537.14542.84142.84149.386
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 84 Sonstige Leistungen für SchallschutzEinzelseite

Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 85 RaumakustikEinzelseite

(1)

Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2)

Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:

  1. 1.raumakustische Planung und Überwachung,
  2. 2.akustische Messungen,
  3. 3.Modelluntersuchungen,
  4. 4.Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

§ 86 Raumakustische Planung und ÜberwachungEinzelseite

(1)

Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:

Bewertung in v.H. der Honorare
1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen20
2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung25
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten15
(2)

Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.

(3)

Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4., 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes.

(4)

§ 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5)

Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6)

Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und ÜberwachungEinzelseite

(1)

Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2)

Bewertungsmerkmale sind:

  1. 1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. 2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. 3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. 4.akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. 5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3)

§ 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und ÜberwachungEinzelseite

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m³, Großraumbüros;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³, Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m³;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.

§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und ÜberwachungEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

§ 89 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 22 Tafelwerte

Honorartafel § 89 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
51.1291.0841.4111.4111.7381.7382.0612.0612.3882.3882.715
100.0001.2451.6211.6211.9931.9932.3682.3682.7402.7403.116
150.0001.4051.8271.8272.2482.2482.6642.6643.0853.0853.507
200.0001.5562.0222.0222.4932.4932.9592.9593.4303.4303.897
250.0001.7062.2172.2172.7342.7343.2453.2453.7623.7624.273
300.0001.8612.4172.4172.9742.9743.5303.5304.0874.0874.644
350.0001.9982.6002.6003.2013.2013.8023.8024.4044.4045.005
400.0002.1422.7842.7843.4263.4264.0724.0724.7144.7145.356
450.0002.2872.9692.9693.6553.6554.3384.3385.0245.0245.706
500.0002.4203.1463.1463.8733.8734.6034.6035.3305.3306.056
750.0003.0944.0214.0214.9434.9435.8715.8716.7936.7937.721
1.000.0003.7314.8494.8495.9675.9677.0897.0898.2078.2079.325
1.500.0004.9586.4426.4427.9267.9269.4149.41410.89810.89812.381
2.000.0006.1327.9717.9719.8069.80611.64611.64613.48013.48015.319
2.500.0007.2709.4519.45111.63111.63113.81213.81215.99215.99218.172
3.000.0008.38710.90410.90413.42013.42015.93215.93218.44818.44820.964
3.500.0009.48512.32812.32815.17515.17518.01618.01620.86320.86323.706
4.000.00010.56813.73513.73516.90416.90420.07520.07523.24423.24426.411
4.500.00011.63515.12415.12418.61218.61222.10622.10625.59425.59429.083
5.000.00012.69216.50116.50120.30520.30524.11524.11527.91927.91931.728
7.500.00017.85823.21323.21328.56928.56933.92533.92539.28139.28144.636
7.669.37818.20723.66823.66829.12829.12834.58934.58940.04940.04945.510
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 90 Sonstige Leistungen für RaumakustikEinzelseite

Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

§ 91 AnwendungsbereichEinzelseite

(1)

Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2)

Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:

  1. 1.Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
  2. 2.Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten,
  3. 3.Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
  4. 4.Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
  5. 5.Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfaßt sind,
  6. 6.Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
  7. 7.Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,
  8. 8.Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
  9. 9.allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

§ 92 Baugrundbeurteilung und GründungsberatungEinzelseite

(1)

Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:

Bewertung in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrundverhältnisse aufgrund der vorhandenen Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen15
2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte35
3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke50
(2)

Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.

(3)

Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.

(4)

Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(5)

Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6)

§ 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und GründungsberatungEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
    3. -gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
    3. -setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
    4. -gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
    3. -setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(2)

§ 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und GründungsberatungEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

§ 94 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 27 Tafelwerte

Honorartafel § 94 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
51.1294768598591.2371.2371.6211.6211.9991.9992.383
75.0005851.0361.0361.4811.4811.9311.9312.3762.3762.827
100.0006821.1881.1881.6941.6942.1962.1962.7012.7013.208
150.0008381.4401.4402.0372.0372.6392.6393.2363.2363.838
200.0009791.6581.6582.3362.3363.0093.0093.6873.6874.365
250.0001.0971.8411.8412.5852.5853.3333.3334.0784.0784.822
300.0001.2122.0162.0162.8212.8213.6223.6224.4274.4275.232
350.0001.3142.1702.1703.0263.0263.8863.8864.7424.7425.598
400.0001.4092.3162.3163.2223.2224.1254.1255.0315.0315.937
450.0001.4962.4482.4483.4003.4004.3514.3515.3035.3036.256
500.0001.5812.5742.5743.5713.5714.5644.5645.5625.5626.555
750.0001.9543.1323.1324.3124.3125.4865.4866.6656.6657.843
1.000.0002.2823.6083.6084.9354.9356.2616.2617.5877.5878.914
1.500.0002.8174.3864.3865.9555.9557.5287.5289.0979.09710.666
2.000.0003.2825.0495.0496.8206.8208.5878.58710.35910.35912.126
2.500.0003.6875.6265.6267.5667.5669.5109.51011.44911.44913.388
3.000.0004.0566.1486.1488.2398.23910.33110.33112.42212.42214.513
3.500.0004.4006.6286.6288.8568.85611.08511.08513.31313.31315.541
4.000.0004.7197.0737.0739.4249.42411.77911.77914.13014.13016.485
4.500.0005.0177.4897.4899.9609.96012.42712.42714.89814.89817.370
5.000.0005.3047.8877.88710.46610.46613.04713.04715.62615.62618.209
7.500.0006.5679.6099.60912.65112.65115.69315.69318.73418.73421.776
10.000.0007.64011.06311.06314.48514.48517.90717.90721.33021.33024.752
15.000.0009.45013.48413.48417.51817.51821.55221.55225.58625.58629.620
20.000.00010.99815.53015.53020.06120.06124.59824.59829.13029.13033.661
25.000.00012.36917.32717.32722.28922.28927.24827.24832.21132.21137.169
25.564.59412.52217.52717.52722.53822.53827.54327.54332.55432.55437.560
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und GrundbauEinzelseite

Für Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen

§ 96 AnwendungsbereichEinzelseite

(1)

Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2)

Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. 1.Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  2. 2.Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. 3.Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

§ 97 Grundlagen des Honorars bei der EntwurfsvermessungEinzelseite

(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2)

Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3)

Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. 1.bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
  2. 2.bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4,
  3. 3.bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.
(4)

Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

  1. 1.bis zu 511.292 Euro 40 v. H.,
  2. 2.über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v. H.,
  3. 3.über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v. H.,
  4. 4.über 2.556.459 Euro 25 v. H.
(5)

Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6)

§ 21 gilt sinngemäß.

(7)

Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der EntwurfsvermessungEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
    2. -sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    3. -sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
    4. -sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    5. -sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    6. -sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    7. -sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
    8. -sehr geringer Topographiedichte;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
    2. -guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    3. -geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
    4. -guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    5. -geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    6. -geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    7. -geringer Behinderung durch Verkehr,
    8. -geringer Topographiedichte;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
    2. -befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    3. -durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    4. -befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    5. -durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    6. -durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    7. -durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
    8. -durchschnittlicher Topographiedichte;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
    2. -kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    3. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    4. -kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    5. -überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    6. -überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    7. -überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
    8. -überdurchschnittlicher Topographiedichte;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
    2. -mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    3. -sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
    4. -mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    5. -sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    6. -sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    7. -sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
    8. -sehr hoher Topographiedichte.
(2)

Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

§ 97b Leistungsbild EntwurfsvermessungEinzelseite

(1)

Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf5
6. Geländeschnitte10
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Entwurfsvermessung

§ 97b HOAI 2002 · 6 Leistungsphasen · 20 Grundleistungen · 14 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
  2. Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
  3. Ortsbesichtigung
  4. Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
LPH 2Geodätisches Festpunktfeld

Grundleistungen

  1. Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten
  2. Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
  3. Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte
  4. Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
  • Vermarken bei besonderen Anforderungen
  • Bau von Festpunkten und Signalen
LPH 3Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

Grundleistungen

  1. Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten
  2. Auswerten der Messungen/Luftbilder
  3. Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation
  4. Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
  5. Erstellen eines digitalen Geländemodells
  6. Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
  7. Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
  8. Liefern aller Meßdaten in digitaler Form

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
  • Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht
  • Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
  • Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
  • Eintragen von Eigentümerangaben
  • Darstellen in verschiedenen Maßstäben
  • Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
  • Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
  • Erfassen von Baumkronen
LPH 4Absteckungsunterlagen

Grundleistungen

  1. Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)
LPH 5Absteckung für den Entwurf

Grundleistungen

  1. Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
  2. Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 6Geländeschnitte

Grundleistungen

  1. Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

§ 98 Grundlagen des Honorars bei der BauvermessungEinzelseite

(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2)

Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3)

Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5)

Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.

§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der BauvermessungEinzelseite

(1)

Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
    2. -sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    3. -sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    4. -sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
    5. -sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
    6. -sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    7. -sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
    2. -geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    3. -geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    4. -geringer Behinderung durch den Verkehr,
    5. -geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
    6. -geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    7. -geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
    2. -durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    3. -durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    4. -durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
    5. -durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    6. -durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    7. -durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
    2. -überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    3. -überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    4. -überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
    5. -überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    6. -überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    7. -überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
    2. -sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    3. -sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    4. -sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
    5. -sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
    6. -sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    7. -sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2)

§ 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)

Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

§ 98b Leistungsbild BauvermessungEinzelseite

(1)

Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Baugeometrische Beratung2
2. Absteckung für die Bauausführung14
3. Bauausführungsvermessung66
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Bauvermessung

§ 98b HOAI 2002 · 4 Leistungsphasen · 15 Grundleistungen · 12 Besondere Leistungen

LPH 1Baugeometrische Beratung

Grundleistungen

  1. Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten
  2. Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms
  3. Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
  4. Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
  • Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
LPH 2Absteckung für Bauausführung

Grundleistungen

  1. Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
  2. Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 3Bauausführungsvermessung

Grundleistungen

  1. Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
  2. Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
  3. Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
  4. Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
  5. Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
  6. Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
  • Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
  • Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
  • Herstellen von Bestandsplänen
  • Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
  • Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung
LPH 4Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

Grundleistungen

  1. Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen
  2. Fertigen von Meßprotokollen
  3. Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Prüfen der Mengenermittlungen
  • Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
  • Planen und Durchführung von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
  • Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(3)

Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der VermessungEinzelseite

(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

§ 99 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 23 Tafelwerte

Honorartafel § 99 Abs. 1 HOAI 2002: Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
Anrechenbare Kosten EuroHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
51.1292.0452.4032.4032.7612.7613.1193.1193.4773.4773.835
100.0003.0233.4783.4783.9343.9344.3904.3904.8454.8455.301
150.0003.9274.4834.4835.0385.0385.5945.5946.1506.1506.705
200.0004.6875.2965.2965.9525.9526.5616.5617.2177.2177.826
250.0005.3466.0516.0516.7616.7617.4657.4658.1768.1768.880
300.0005.9526.7126.7127.4727.4728.2328.2328.9938.9939.753
350.0006.5527.3627.3628.2158.2159.0269.0269.8799.87910.689
400.0007.1528.0548.0548.9238.9239.8269.82610.69510.69511.597
450.0007.7528.7138.7139.6649.66410.58510.58511.53611.53612.497
500.0008.3529.3639.36310.37510.37511.37511.37512.38612.38613.397
750.00010.30211.51511.51512.72912.72913.94213.94215.15615.15616.369
1.000.00012.29513.61513.61515.02915.02916.44216.44217.85617.85619.269
1.500.00016.10417.81517.81519.62919.62921.44221.44223.25623.25625.069
2.000.00019.90422.01522.01524.22924.22926.44226.44228.65628.65630.869
2.500.00023.70426.21526.21528.82928.82931.44231.44234.05634.05636.669
3.000.00027.50430.41530.41533.42933.42936.44236.44239.45639.45642.469
3.500.00031.30434.61534.61538.02938.02941.44241.44244.85644.85648.269
4.000.00035.10438.81538.81542.62942.62946.44246.44250.25650.25654.069
4.500.00038.90443.01543.01547.22947.22951.44251.44255.65655.65659.869
5.000.00042.70447.21547.21551.82951.82956.44256.44261.05661.05665.669
7.500.00061.70468.21568.21574.82974.82981.44281.44288.05688.05694.669
10.000.00080.61189.21589.21597.82997.829106.442106.442115.056115.056123.669
10.225.83882.31891.11291.11299.90699.906108.701108.701117.495117.495126.289
(2)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 100 Sonstige vermessungstechnische LeistungenEinzelseite

(1)

Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. 1.Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
  2. 2.nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
  3. 3.Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
  4. 4.vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,
  5. 5.Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfaßt sind.
(2)

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XIV Schluß- und Überleitungsvorschriften

§ 101 (Aufhebung von Vorschriften)Einzelseite

§ 102 Berlin-KlauselEinzelseite

(gegenstandslos)

§ 103 Inkrafttreten und ÜberleitungsvorschriftenEinzelseite

(1)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2)

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.

(3)

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(4)

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(5)

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(6)

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/ · abgerufen am